Tz. 35
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Die räumliche Planung umfasst die Abgrenzung einzelner Inventurbereiche (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 240 HGB, Rn. 37). Begründet durch die Tatsache, dass sämtliche VG innerhalb eines UN aufzunehmen sind, ist es zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs einer Inventur angebracht, das UN in einzelne Bereiche aufzuteilen, da auf diese Weise überschaubare Aufnahmebereiche gewonnen werden können. Darüber hinaus erhält man hierdurch die Möglichkeit, das Aufnahmepersonal gezielt einzelnen Bereichen zuzuordnen. Durch eine genaue und deutliche Grenzziehung zwischen den einzelnen Bereichen wird die Erfassung sämtlicher VG gesichert. Diese Grenzziehung dient darüber hinaus der Vermeidung von Doppelzählungen durch das jeweilige Aufnahmepersonal der beiden aneinander grenzenden Bereiche (vgl. Quick, BB 1991, S. 723).
Tz. 36
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Bei der Abgrenzung der Inventurbereiche sollte soweit wie möglich sichergestellt werden, dass die jeweils einem Bereich zugeordneten VG letztlich auch einem Bilanzposten angehören. Hierdurch wird zum einen die bereits angesprochene Kontrolle hinsichtlich möglicher Doppelzählungen gefördert, da bilanzpostenfremde VG leichter erkannt werden können. Zum anderen wird die spätere Auswertungsarbeit zum Zweck der Inventarerstellung erleichtert. Diese Zielsetzung der räumlichen Abgrenzung erfordert – insbesondere im Vorratsvermögen – nicht unwesentliche Vorarbeiten, in denen die einzelnen VG den so abgegrenzten Inventurbezirken zugeordnet werden.
Eine nur nach diesen sachlichen Kriterien durchgeführte räumliche Abgrenzung sollte jedoch vermieden werden. Grundsatz der räumlichen Abgrenzung ist die Orientierung an örtlichen Gegebenheiten; darüber hinaus sollten, soweit es irgend möglich ist, Überlegungen hinsichtlich des sachlichen Kriteriums hinzutreten.
Eine Dominanz des sachlichen Kriteriums würde Gefahren beinhalten, die insbesondere dort auftreten könnten, wo das sachliche Kriterium nicht auch gleichzeitig zu der Abgrenzung eines eindeutigen räumlichen Bereichs führen würde, da dem Aufnahmepersonal ein wesentlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt würde. Das Problem der Nichterfassung einzelner VG könnte dadurch in einem besonderen Maße in Erscheinung treten.
Bei den VG, die nicht dem Vorratsvermögen zuzuordnen sind, ist u. U. leichter eine gleichzeitige Abgrenzung nach räumlichen und sachlichen Gesichtspunkten möglich, da hier evtl. bereits bestehende organisatorische Vorkehrungen genutzt werden können. So ist bspw. bei Forderungen in Abhängigkeit von der Qualität des vorhandenen Kontenplans eine sachliche Zuordnung über die Konto-Nr. denkbar. Hierdurch ist evtl. bereits die Differenzierung in Forderungen aus LuL und sonstige Forderungen als Bestandteil der sonstigen VG möglich.
Die räumliche und zeitliche Planung ist in ihrem Zusammenwirken insbesondere dann von großer Bedeutung, wenn während der Inventur das betriebliche Geschehen (Fertigung, Annahme von Waren und Versand) uneingeschränkt fortläuft (vgl. HdR-E, HGB § 240, Rn. 34).