Rn. 109
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Gegen die Entscheidung des Gerichts ist eine Beschwerde zulässig (vgl. § 258 Abs. 3 S. 2 AktG). Wenn das Gericht die Sonderprüfung anordnet, unabhängig davon, ob das Gericht vollständig oder nur teilweise dem Antrag folgt, steht der Gesellschaft das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Weist das Gericht den Antrag auf Sonderprüfung als unzulässig oder unbegründet zurück, so können die Antragsteller hiergegen Beschwerde einlegen. Das gilt wiederum auch, wenn dem Antrag nur teilweise stattgegeben wird (vgl. § 59 FamFG). Es ist jedoch erforderlich, dass die Beschwerde wiederum mindestens von einer qualifizierten Minderheit nach § 258 Abs. 2 Satz 3 AktG gestellt wird. Der bestellte Sonderprüfer ist ebenso wie der AP nicht beschwerdeberechtigt (vgl. KK-AktG (2017), § 259, Rn. 67; MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 57). Dem Sonderprüfer bleibt nach Ergehen der gerichtlichen Entscheidung (vgl. zur informellen Abstimmung mit dem Gericht im Vorfeld HdR-E, AktG § 258, Rn. 108) nur, den Sonderprüfungsauftrag abzulehnen oder bei den Antragstellern oder der Gesellschaft auf die Einlegung einer Beschwerde mit dem Ziel einer Änderung des Prüfungsauftrags hinzuwirken, falls er dies für erforderlich hält. Die Beschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG einzulegen. Der Fristlauf beginnt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Entscheidung gegenüber dem Beschwerdeberechtigten (vgl. § 63 Abs. 3 FamFG). Die Beschwerde ist beim Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, einzulegen (vgl. § 258 Abs. 3 Satz 3 AktG). Die Einzelheiten der Beschwerde (Einlegung, Wiedereinsetzung, aufschiebende Wirkung etc.) ergeben sich aus den §§ 58ff. FamFG, die die Möglichkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise regeln, aber im Lichte von § 258 Abs. 2 Satz 1 AktG einschränkend dahingehend auszulegen sind, dass nach Ablauf der Monatsfrist ein neues Vorbringen, dessen Tatsachenkern bislang nicht in das Verfahren eingeführt wurde, auch nicht Gegenstand der Beschwerde oder einer Rechtsbeschwerde sein kann.
Rn. 110
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist eine zulassungsabhängige Rechtsbeschwerde (vgl. §§ 70ff. FamFG) statthaft (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 258, Rn. 23).