Prof. Paul Scharpf, Dr. Joachim Brixner
Rn. 462
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Eine Rekalibrierung der Sicherungsbeziehung bezeichnet die Anpassung der Sicherungsquote der Sicherungsbeziehung (hedge ratio) – also das Verhältnis von Grund- und Sicherungsgeschäften (vgl. IFRS 9.6.4.1.(c)(iii)). Diese Rekalibrierung ist dann vorzunehmen, wenn die Anforderung an die Wirksamkeit der Absicherung in Bezug auf die Sicherungsquote nicht mehr erfüllt ist, aber die Risikomanagementzielsetzung für die designierte Sicherungsbeziehung unverändert besteht (vgl. IFRS 9.6.5.5 und B6.5.7ff.). Die Rekalibrierung ermöglicht also die Fortführung der Sicherungsbeziehung unter den geänderten Umständen (vgl. Berger et al., WPg 2016, S. 964 (970), m. w. N.). Die Notwendigkeit zur Rekalibrierung kann etwa durch veränderte Sensitivitäten in Bezug auf das abzusichernde Risiko entstehen. Bspw. könnte eine Hedge-Beziehung, in der das gesicherte Grundgeschäft und das Sicherungsinstrument unterschiedliche, aber miteinander verbundene Änderungen der Underlyings infolge einer Änderung der Beziehung zwischen den jeweils zugrunde liegenden Basisobjekten aufweisen, wie etwa unterschiedliche, aber miteinander verbundene Indizes, Kurse oder Preise, genannt werden. Die Rekalibrierung erlaubt die Fortsetzung einer Sicherungsbeziehung dann, wenn sich die Beziehung zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument so ändert, dass dies durch die Modifikation der Sicherungsquote angepasst werden kann (vgl. IFRS 9.B6.5.9; IDW RS HFA 48 (2017), Rn. 373). Aus anderen Gründen vorgenommene Änderungen an den designierten Volumina von gesichertem Grundgeschäft oder Sicherungsinstrument stellen keine Rekalibrierung i. S. d. IFRS 9 dar (vgl. IFRS 9.B6.5.7). Die Prüfung einer Notwendigkeit zur Rekalibrierung sollte i. R.d. Überprüfung der Effektivitätsanforderungen zu jedem Stichtag oder auch anlassbezogen erfolgen, wenn sich signifikante Änderungen der Rahmenbedingungen mit Einfluss auf die Effektivitätsanforderungen ergeben (vgl. IDW RS HFA 48 (2017), Rn. 375). Für handelsrechtliche Bewertungseinheiten nach § 254 besteht insofern ein Unterschied, als eine Bewertungseinheit in einem solchen Fall aufgelöst werden kann, wenn die prospektive Beurteilung ergibt, dass von einer wirksamen Sicherungsbeziehung in der Zukunft nicht mehr auszugehen ist (vgl. IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 47 (dortige Nr. 3)).