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2. Schwebende Geschäfte

Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
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Rn. 63

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

Ein schwebendes Geschäft liegt vor, wenn der Kaufmann einen Vertrag abgeschlossen hat und dieser von beiden Seiten noch nicht (vollständig) erfüllt ist. Schwebende Geschäfte sind damit auf Leistungsaustausch gerichtete schuldrechtl. Verträge, die sich meist über einen längeren Zeitraum erstrecken. Darüber hinaus sind auch ges.rechtl. Verhältnisse als schwebende Geschäfte anzusehen (vgl. ADS 1995, § 249, Rn. 140 m. w. N.), so dass z. B. auch Drohverlustrückstellungen für die Verlustübernahme aus einem GAV in Betracht kommen (vgl. hierzu Kusterer, S. 1996, S. 114). Ein schwebendes Geschäft liegt auch vor, wenn der Vertrag unwirksam ist, aber von beiden Seiten als gültig behandelt wird (vgl. Woerner, L. 1984, S. 490). In Anlehnung an die Rspr. des BFH kann ein bindendes Vertragsangebot bereits als schwebendes Geschäft gesehen werden, wenn die Annahme des Angebots mit Sicherheit erwartet werden kann (vgl. BFH-Urt. v. 16.11.1982, BStBl. II 1983, S. 361ff.). Dasselbe gilt für das Vorliegen eines Vorvertrags. Schwebende Geschäfte sind auch bewusst eingegangene Verlustgeschäfte. Dagegen sind einseitige Verpflichtungen keine schwebenden Geschäfte. Nicht ausreichend ist es, wenn die Annahme des Angebots nur wahrscheinlich (aber nicht sicher) ist, weil dann der Begriff der Ungewissheit auch auf das Entstehen des schwebenden Geschäfts ausgedehnt würde. Bei schwebenden Geschäften kann es sich sowohl um Beschaffungsgeschäfte als auch um Veräußerungsgeschäfte handeln. Dauerschuldverhältnisse sind ebenfalls schwebende Geschäfte, wenn beide Seiten verpflichtet sind, in der Zukunft weiterhin Leistungen zu erbringen. Bei einmaligen oder Dauerbeschaffungsgeschäften muss es sich bei der vereinbarten Leistung nicht um bilanzierungspflichtige VG handeln. Auch Ver...

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