Rn. 90

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Aus dem Antrag muss zum einen hervorgehen, dass die Voraussetzungen der Antragstellung nach § 258 Abs. 2 AktG erfüllt sind. Ferner müssen auch alle Umstände hinreichend deutlich bezeichnet werden, aus denen sich der Anlass für die Annahme einer nicht unwesentlichen Unterbewertung (vgl. § 258 Abs. 1 Nr. 1 AktG) oder einer Unvollständigkeit des Anhangs (vgl. § 258 Abs. 1 Nr. 2 AktG) ergibt. Es reicht aber aus, dass sich aus den vorgetragenen Umständen ein Anfangsverdacht ergibt. Hingegen muss das Gericht nicht bereits die Unterbewertung anhand der vorgetragenen Tatsachen feststellen können (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.06.2006, 31 Wx 36/06, ZIP 2006, 1538).

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