Rn. 5

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Ausgleichspflicht des § 311 AktG richtet sich ebenso wie die Folgepflichten der §§ 312318 AktG nur an "Unternehmen", die als beherrschende Gesellschafter auftreten (vgl. zu Einzelheiten HdR-E, Einf AktG §§ 311–318, Rn. 9ff.). Nur bei beherrschenden UN besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts, der den Unternehmer zu nachteiligen Weisungen veranlassen könnte. Der Unternehmerbegriff ist normspezifisch unter Berücksichtigung des Regelungszwecks von § 311 AktG zu interpretieren. Abweichend vom handelsrechtlichen Unternehmerbegriff (vgl. Schmidt (2014), S. 76ff.; § 14 Abs. 1 BGB) ist als Unternehmer (UN-Träger) i. S. d. Aktienkonzernrechts jede natürliche oder juristische Person (auch des öffentlichen Rechts; vgl. dazu HdR-E, Einf AktG §§ 311–318, Rn. 11) einzustufen, die neben ihrer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft weitere wirtschaftliche Interessen verfolgt, die eine Einflussnahme zum Nachteil der abhängigen Gesellschaft ernsthaft befürchten lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.1997, II ZB 3/96, BGHZ 135, S. 107 (113); BAG, Urteil vom 08.03.1994, 9 AZR 197/92, BAGE 76, S. 79 (83f.); BFH, Urteil vom 23.03.2011, X R 45/09, NZG 2011, S. 916 (919f.)).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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