Prof. Dr. Jens Poll, Ingrid Kalisch
Rn. 10
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Andererseits ist der Erwerb eigener Aktien eine unkomplizierte Form der Verteilung von Gesellschaftsvermögen an Gesellschafter. Insiderkenntnisse werden verwertet, kommen aber wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 53a AktG allen zugute. Die Ankündigung des Rückkaufs kann eine Steigerung der Aktienrendite ermöglichen, insbesondere weil damit eine Unterbewertung der Gesellschaft signalisiert wird (vgl. Skog, ZGR 1997, S. 307 (310)). Der Eigenerwerb ermöglicht eine Verringerung des teuren EK-Anteils, wobei aber auf eine ausreichende Liquidität zu achten ist, insbesondere weil eine Wiederveräußerung in der Krise schwer möglich ist. Das EK kann verringert werden, ohne dass sich betreffende Gesellschaft dem Negativimage einer Kap.-Herabsetzung aussetzt (vgl. Claussen, DB 1998, S. 177 (179)). Die Rendite kann erhöht werden, wenn mit den zum Rückerwerb verwendeten Gewinnrücklagen ansonsten keine angemessene Rendite zu erzielen ist (vgl. RefE eines Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), ZIP 1996, S. 2129 (2130)). Der Gewinn je Aktie wird gesteigert (vgl. § 71b AktG), Firmenkennziffern werden verbessert (vgl. Kau/Leverenz, BB 1998, S. 2269 (2274)). Vorstand und AR werden durch den Erwerb gestärkt, was eine Gefahr sein kann (vgl. Wastl, DB 1997, S. 461 (462)), u. U. aber auch gewünscht ist. Der Eigenerwerb kann eine endgültige Einziehung der Aktien vorbereiten (vgl. § 71 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 Satz 6 AktG). Im Hinblick auf die Abwehr von Übernahmeversuchen wird durch den Erwerb eigener Aktien eine Verringerung der umlaufenden und damit dem Erwerb durch Dritte zur Verfügung stehenden Anteile sowie evtl. die Verteuerung der Übernahme durch eine Steigerung des Aktienkurses erreicht (vgl. Kau/Leverenz, BB 1998, S. 2269 (2274); Schander, ZIP 1998, S. 2087 (2090); Skog, ZGR 1997, S. 307 (310)). Eine AG/KGaA/SE kann mit Hilfe des Rückkaufs eigener Aktien UN-Käufe gegen Sacheinlage flexibler gestalten (vgl. Kau/Leverenz, BB 1998, S. 2269 (2274)). Bei geschlossenen Gesellschaften ist ein Aktienrückkauf i. R.e. Generationswechsels möglicherweise eine wertvolle Hilfe, um einvernehmlich die Anteile ausscheidungswilliger Aktionäre zu übernehmen (vgl. Skog, ZGR 1997, S. 307 (311)) oder Patt-Situationen im Anteilseignerkreis aufzulösen (vgl. RefE zum KonTraG, ZIP 1996, S. 2129 (2131)).