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2. Zugänge

Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
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Rn. 170

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

Unter einem Zugang ist grds. jede tatsächliche (physische) mengenmäßige Ausweitung des AV zu verstehen. Zugänge sind in voller Höhe, d. h. ohne Verringerung durch AfA, mit ihren zu aktivierenden AHK auszuweisen. Als Zugangszeitpunkt eines VG ist generell der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Bilanzierende die wirtschaftliche Verfügungsgewalt (die faktische wirtschaftliche Sachherrschaft) über diesen erlangt. Der Zeitpunkt der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller VG des AV bei Ausübung des Aktivierungswahlrechts (vgl. § 248 Abs. 2 Satz 1) hingegen beurteilt sich danach, ob Entwicklungskosten für einen zukünftigen VG angefallen sind (vgl. dazu HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 229).

 

Rn. 171

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind in dem Zeitpunkt in den Anlagespiegel zu übernehmen, zu dem Nutzungsrechte, Lasten und Gefahren nach dem Willen der Vertragsparteien auf das bilanzierende UN übergegangen sind. Der Umstand, dass das juristische Eigentum an Grundstücken erst mit dem Grundbucheintrag und nicht bereits bei der dinglichen Einigung (Auflassung bzw. Auflassungsvormerkung) übergeht, ist für die Bilanzerstellung ohne Bedeutung; vielmehr ist auf den im Kaufvertrag festgelegten Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen. Dabei wird regelmäßig bedeutsam sein, ab wann der Eintragung in das Grundbuch nichts mehr entgegensteht (vgl. BFH-Urteil vom 13.10.1972, I 213/69, BStBl. II 1973, S. 209; BFH, Urteil vom 03.08.1988, I R 157/84, BStBl. II 1989, S. 21, 23). Entscheidend ist die tatsächliche Sachherrschaft auf Basis eines die Verfügungsgewalt absichernden, rechtswirksamen Grundgeschäfts. Hierzu reicht ein Vorvertrag nicht aus (vgl. Beck Bil-Komm. (2024), § 284 HGB, Rn. 257). Bei anderen G...

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