Prof. Dr. Michael Dusemond, Dr. h.c. Armin Pfirmann
a) Immaterielle Vermögensgegenstände
Rn. 11
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Immaterielle VG sind – außer selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle VG des AV (vgl. § 248 Abs. 2 Satz 2) – bilanzierungsfähig. Während entgeltlich erworbene immaterielle Anlagegüter zwingend zu aktivieren sind, besteht für selbst geschaffene immaterielle Gegenstände des AV ein Aktivierungswahlrecht (vgl. § 248 Abs. 2 Satz 1; hierunter fallen unter bestimmten Voraussetzungen ausschließlich Entwicklungskosten). Für die StB verbietet § 5 Abs. 2 EStG den Ansatz selbst hergestellter immaterieller WG des AV und gebietet zugleich die Aktivierung entgeltlich erworbener immaterieller Anlagegüter.
Rn. 12
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Ein immaterieller VG ist entgeltlich erworben, wenn er durch ein auf seinen Erwerb gerichtetes Rechtsgeschäft aus dem Vermögen eines Dritten in den Verfügungsbereich des Bilanzierenden übergegangen ist. Im Einzelfall kann es sich hierbei bspw. um einen Kauf- und/oder Tauschvorgang oder um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang (z. B. Einlage) handeln (vgl. HdR-E, HGB § 248, Rn. 28ff.). Das Entgelt braucht demzufolge nicht in Geld zu bestehen. Als Gegenleistung kann auch ein Tauschgegenstand hingegeben oder es können Gesellschaftsanteile bei Einlage des immateriellen Anlageguts gewährt werden.
Entgeltlich erworbene immaterielle VG sind mit den AK anzusetzen. Wird ein immaterieller VG zusammen mit anderen Anlagegütern erworben und wird für die Gesamtheit der einzelnen Güter ein Gesamtpreis vereinbart, so ist es dem Prinzip der Einzelbewertung zufolge erforderlich, den Gesamtanschaffungspreis in einem angemessenen Verhältnis auf die einzelnen Güter aufzuteilen (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 23ff.).
Geleistete Anzahlungen sind in Höhe des Nominalbetrags der Anzahlung anzusetzen (vgl. Roos, DStR 2017, S. 1282 (1282)).
Wird ein immaterieller VG i. R.e. Tauschvorgangs angeschafft, besteht handelsrechtlich grds. ein Wahlrecht, den immateriellen VG mit dem Buchwert des hingegebenen VG, dem Buchwert des hingegebenen VG zzgl. der durch den Tausch ausgelösten Ertragsteuerbelastung oder dem vorsichtig geschätzten höheren Zeitwert des hingegebenen VG anzusetzen (vgl. ausführlich HdR-E, HGB § 255, Rn. 109ff.; Beck Bil-Komm. (2020), § 255 HGB, Rn. 40). In allen Fallkonstellationen darf indes der Zeitwert des erhaltenen VG nicht überschritten werden.
Relevanter Wertansatz bei der Einbringung eines immateriellen Anlageguts als Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist der Wert, der dem Ausgabebetrag der ausgegebenen Anteile entspricht, wobei der Zeitwert der Sacheinlage nicht überschritten werden darf, oder – wahlweise – der Zeitwert der Sacheinlage (vgl. ADS (1995), § 255, Rn. 95ff.; HdR-E, HGB § 255, Rn. 93ff.). Ist der Zeitwert der Sacheinlage niedriger als der Ausgabebetrag der ausgegebenen Anteile, so ist in Höhe der Differenz eine Ausgleichsforderung gegen den Einlegenden zu bilanzieren. Wird die Sacheinlage hingegen mit ihrem Zeitwert angesetzt und übersteigt der Zeitwert den Ausgabebetrag der Anteile, ist die Differenz zum Ausgabebetrag in die Kap.-Rücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 einzustellen (vgl. ebenso ADS (1995), § 255, Rn. 97, m. w. N.).
Rn. 13
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Selbst geschaffene immaterielle VG sind mit den HK, d. h. mit den bei der Entwicklung anfallenden Aufwendungen gemäß § 255 Abs. 2, zu bewerten (vgl. § 255 Abs. 2a sowie ausführlich zu den HK von selbst geschaffenen immateriellen VG des AV HdR-E, HGB § 255, Rn. 388ff.).
b) Sachanlagen
Rn. 14
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
In der Bilanz werden unter der Position A.II. gemäß § 266 Abs. 2 als Sachanlagen Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, BGA sowie geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau ausgewiesen.
Rn. 15
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind (höchstens) mit den AK, Bauten (höchstens) mit den AHK, vermindert um planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 anzusetzen. Zu den AK von Grundstücken und Bauten zählen außer dem eigentlichen Kaufpreis auch die direkt zuordenbaren Anschaffungsnebenkosten und die nachträglichen AK (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 18ff.), z. B. die Gerichts- und Notariatsgebühren, die GrESt, Maklergebühren und andere Vermittlungsprovisionen, Sachverständigenhonorare, Ablösungs- und Abstandszahlungen, Straßenanliegerbeiträge sowie ferner die Kosten für die besondere Herrichtung eines Grundstücks, wie z. B. Planierung, Entwässerung und Parzellierung. Sofern für ein bebautes Grundstück ein Gesamtpreis vereinbart worden ist, muss dieser für Zwecke der weiteren Bewertung (v.a. für die Bemessung der Gebäudeabschreibung) auf Grund und Boden und aufstehende Bauten in einem angemessenen Verhältnis (so z. B. nach Maßgabe der Verkehrswertrelation (vgl. IDW RS IFA 2 (2015), Rn. 14)) aufgeteilt werden. Eine Aufteilung ist auch für all diejenigen Nebenkosten erforderlich, die sich nicht e...