Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
Rn. 180
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Der Begriff des Abgangs ist als Pendant des Zugangs zu sehen. Insofern gelten die entsprechenden Ausführungen analog. Unter einem Abgang ist eine periodenbezogene Verminderung des mengenmäßigen Bestands an VG des AV zu verstehen. Wertmäßige Verminderungen schlagen sich regelmäßig in Abschreibungen nieder. Konkret können VG durch Verkauf, Tausch, Verschrottung, Entnahme oder aus sonstigem Anlass, wie z. B. durch Brand, mengenmäßig aus dem UN-Bereich ausscheiden. Eine Saldierung der Abgänge mit den Zugängen ist unzulässig.
Rn. 181
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
"Der Bruttoausweis in der Entwicklung des Anlagevermögens erfordert [...], daß Abgänge als solche in voller Höhe – also in der Höhe der für das ausgeschiedene Wirtschaftsgut insgesamt aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten – gezeigt werden müssen" (Niehus (1982), S. 277). Die Erfassung des Abgangs mit den ursprünglichen (vollen) AHK bzw. mit den vollen Buchwerten (= fiktive AHK) – analog zu § 268 Abs. 2 (a. F.) – bei Inanspruchnahme der Übergangsvorschriften des Art. 24 Abs. 6 Satz 1 EGHGB (vgl. zudem HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 166, 284, 189), zu denen die VG auch zugegangen sind, schreibt der Gesetzgeber zwar an keiner Stelle vor, allerdings ist nur diese Vorgehensweise mit der Methodik und dem Verständnis der direkten Bruttomethode vereinbar.
Rn. 182
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Der Abgangswert ergibt sich wie folgt:
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RBW des VG am Ende des GJ |
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+ |
auf den Abgang entfallende kumulierte Abschreibungen (nach Kürzung um kumulierte Zuschreibungen aus VJ) |
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./. |
auf den Abgang entfallende Zuschreibungen des GJ |
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= |
Abgangswert (= historische AHK) |
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Der als Abgang zu zeigende Wert setzt sich nur in folgender Konstellation allein aus dem RBW zum Abgangszeitpunkt und den entsprechenden kumulierten Abschreibungen zusammen: Zuschreibungen sind in VJ entweder nicht angefallen oder mit den kumulierten Abschreibungen verrechnet worden und die vorläufigen kumulierten Abschreibungen enthalten noch die Abschreibungen des GJ, die auf den Abgang entfallen.
Rn. 183
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Der Abgang darf erst dann erfasst werden, wenn das UN die Verfügungsgewalt (die tatsächliche Sachherrschaft) über einen VG verliert und der VG damit die wirtschaftliche UN-Sphäre verlässt (Abgangszeitpunkt). Wird ein Abgang nur fingiert (z. B. im Zeitpunkt der Vollabschreibung; vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 217, 230f., oder bei GWG im Zugangszeitpunkt; vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 238), müssen die bereits voll abgeschriebenen VG Bestandteil des Anlagengitters bleiben, solange sie sich im wirtschaftlichen Eigentum des UN befinden. In diesem Fall stehen den AHK die kumulierten Abschreibungen in gleicher Höhe gegenüber. Allerdings sind nicht nur wegen dieser "Aufblähung des Anlagespiegels" strenge Anforderungen an die "Überprüfung des Anlagenbestandes durch körperliche Bestandsaufnahmen" (HdJ, Abt. II/1 (1990), Rn. 124 (beide Zitate)) zu stellen. Abgänge sind auch zu buchen, wenn VG zwar noch physisch vorhanden, nicht aber mehr dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen. Beispiele bilden faktisch wertlose VG oder VG, die nicht mehr als Reservegegenstände zu fungieren (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 284 HGB, Rn. 280).
Rn. 184
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Analog zum Begriff des Zugangs (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 170ff.) sind unter Abgängen (nicht Abschreibungen) auch dann nachträgliche Minderungen der AHK, wie Rabatte oder Skonti, zu zeigen, wenn der Zugangszeitpunkt der dahinter stehenden VG in dem der Abrechnungsperiode vorgelagerten GJ liegt. Dies gilt insbesondere auch, wenn i. R.e. steuerlichen Außenprüfung (nachträglich) festgestellt wird, dass Teile der in VJ erfolgten Aktivierungen, die in den Zugängen enthalten waren, nicht aktivierungsfähig waren. In diesem Fall repräsentiert diese "Abgangskategorie" Korrekturen des mengenmäßigen Zugangs aufgrund überhöhter Aktivierungen. Diese Korrekturen sind zwar erfolgswirksam, was grds. für eine Verbuchung als Abschreibungen spricht. Da sie aber in der Folgeperiode die historischen AHK tangieren, ist hierfür der Ausweis unter den Abgängen zu präferieren.
Rn. 185
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Weiterhin ist es denkbar und zulässig, in der Abgangsspalte Werte auszuweisen, die auf Umbuchungen aus dem AV in das UV entfallen. Dies ergibt sich aus der analogen Anwendung der für die Abgrenzung des Zugangsbegriffs dargelegten Grundsätze und Ausweisvarianten (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 172ff., 186ff.).