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3. Abgänge

Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
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Rn. 180

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

Der Begriff des Abgangs ist als Pendant des Zugangs zu sehen. Insofern gelten die entsprechenden Ausführungen analog. Unter einem Abgang ist eine periodenbezogene Verminderung des mengenmäßigen Bestands an VG des AV zu verstehen. Wertmäßige Verminderungen schlagen sich regelmäßig in AfA nieder. Konkret können VG durch Verkauf, Tausch, Verschrottung, Entnahme oder aus sonstigem Anlass, wie z. B. durch Brand, mengenmäßig aus dem UN-Bereich ausscheiden. Eine Saldierung der Abgänge mit den Zugängen ist unzulässig.

 

Rn. 181

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

"Der Bruttoausweis in der Entwicklung des Anlagevermögens erfordert [...], daß Abgänge als solche in voller Höhe – also in der Höhe der für das ausgeschiedene Wirtschaftsgut insgesamt aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten – gezeigt werden müssen" (Niehus (1982), S. 277). Die Erfassung des Abgangs mit den ursprünglichen (vollen) AHK bzw. mit den vollen Buchwerten (= fiktive AHK) – analog zu § 268 Abs. 2 (a. F.) – bei Inanspruchnahme der Übergangsvorschriften des Art. 24 Abs. 6 Satz 1 EGHGB (vgl. zudem HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 166, 284, 189), zu denen die VG auch zugegangen sind, schreibt der Gesetzgeber zwar an keiner Stelle vor, allerdings ist nur diese Vorgehensweise mit der Methodik und dem Verständnis der direkten Bruttomethode vereinbar.

 

Rn. 182

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

Der Abgangswert ergibt sich wie folgt:

 
    RBW des VG am Ende des GJ  
  + auf den Abgang entfallende kumulierte AfA (nach Kürzung um kumulierte Zuschreibungen aus VJ)  
  ./. auf den Abgang entfallende Zuschreibungen des GJ  
  = Abgangswert (= historische AHK)  

Der als Abgang zu zeigende Wert setzt sich nur in folgender Konstellation allein aus dem RBW zum Abgangszeitpunkt und den entsprechenden kumulierten AfA z...

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