a) Überblick

 

Rn. 150

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Die bei der Ermittlung von planmäßigen Abschreibungen bei abnutzbaren VG zu verwendende Methode wird in § 253 Abs. 3 nicht konkretisiert. Demnach überlässt der Gesetzgeber dem Bilanzierenden die Wahl der Abschreibungsmethode.

Abschreibungsmethoden lassen sich grds. in zwei Gruppen unterteilen, die Zeitabschreibungen und die Leistungsabschreibungen. Bei der Zeitabschreibung werden während der geplanten ND den einzelnen GJ Abschreibungsbeträge zugerechnet, die im Zeitverlauf gleich bleiben (lineare Abschreibung), fallen (degressive Abschreibung) oder steigen (progressive Abschreibung). Bei der Leistungsabschreibung werden die Abschreibungsbeträge entsprechend der im jeweiligen GJ in Anspruch genommenen Leistung bemessen.

 

Rn. 151

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Die o. g. Abschreibungsmethoden sind zur Berechnung planmäßiger Abschreibungen grds. alle zulässig (vgl. Wöhe, DStR 1985, S. 754 (755)). Bei der Wahl der Abschreibungsmethode im konkreten Einzelfall werden dem Bilanzierenden jedoch durch die GoB Grenzen gesetzt. Insbesondere der Grundsatz der periodengerechten Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 5) erfordert – unter Berücksichtigung der relevanten internen betriebswirtschaftlichen Daten – die Abschreibungsmethode nach der "Inanspruchnahme und dem voraussichtlichen Wertverzehr des zu bewertenden Anlagegegenstandes (Entwertungsverlauf)" (ADS (1995), § 253, Rn. 385) auszuwählen. Danach sind insbesondere Abschreibungsmethoden im jeweiligen Einzelfall nicht GoB-konform, die den wirtschaftlichen Nutzungsverläufen widersprechen und offensichtlich nur dem Erreichen bilanzpolitischer Ziele (z. B. der Bildung stiller Reserven) dienen (vgl. ADS (1995), § 253, Rn. 385).

Eine einmal gewählte Abschreibungsmethode soll grds. beibehalten werden (Grundsatz der Bewertungsstetigkeit gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 6; vgl. zu Ausnahmen HdR-E, HGB § 253, Rn. 175ff.). Ein Aussetzen der Abschreibungen in einem GJ – selbst bei in VJ zu hoch angesetzten Abschreibungsbeträgen – ist unzulässig (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 239; WP-HB (2019), Rn. F 179).

Die folgenden Abschreibungsmethoden entsprechen generell den GoB, sofern sie den tatsächlichen Verlauf des Wertverzehrs widerspiegeln.

b) Lineare Methode

 

Rn. 152

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Bei der linearen Abschreibungsmethode wird der Abschreibungsausgangswert (A) gleichmäßig auf die Jahre (n) der geplanten ND verteilt. Wird für den zu bewertenden VG nach Ablauf der ND mit einem verbleibenden Restwert (R) gerechnet, ist der Abschreibungsausgangwert – vor der Verteilung auf die Jahre der geplanten ND – um diesen Restwert zu reduzieren. Der jährliche Abschreibungsbetrag (a) lässt sich durch Division einfach ermitteln: a = (A – R)/n.

Vorteilhaft an der Verwendung der linearen Methode sind insbesondere ihre einfache Rechensystematik sowie die universelle Anwendbarkeit auf grds. alle abnutzbaren VG. Sie führt – bei isolierter Betrachtung – zu einer gleich bleibenden Aufwandsbelastung der einzelnen Perioden und unterstellt damit einen kontinuierlichen Abnutzungsverlauf.

Die bei der linearen Methode über die Zeit gleich bleibenden Abschreibungsbeträge entsprechen aber häufig nur dem tatsächlichen Wertminderungsverlauf, wenn eine gleichmäßige Abnutzung durch entsprechende Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen gelingt. Zudem können lineare Abschreibungen bei Anlagen, die einer schnellen technischen Überholung unterliegen, im Vergleich zu degressiven Abschreibungsbeträgen v.a. in der Anlaufphase die schnelle Entwertung der Anlage nicht zutreffend abbilden (vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2018), S. 163f.). Diesem Problem kann aber durch eine vorsichtige Schät­zung der ND entgegengewirkt werden (vgl. ADS (1995) § 253, Rn. 391).

 

Rn. 153

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Im Steuerrecht stellt die lineare AfA (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG) die im Regelfall anzuwendende Abschreibungsmethode dar.

c) Degressive Methode

 

Rn. 154

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Die degressive Methode bildet Wertminderungsverläufe ab, bei denen die anfängliche Nutzungsintensität am höchsten ist und dann von Jahr zu Jahr geringer wird. Diesem Verlauf folgend, nehmen die Abschreibungen stetig von Periode zu Periode ab. Die degressive Abschreibung kommt in zwei Ausprägungen vor, der geometrisch-degressiven und der arithmetisch-degressiven Abschreibung.

Zur Berechnung der geometrisch-degressiven Abschreibung wird – wie grds. bei der linearen Methode auch – ein fester Prozentsatz mit einer Bemessungsgrundlage multipliziert. Als Bemessungsgrundlage dient jedoch – anders als bei der linearen Methode – der nach der planmäßigen Abschreibung nach jeder Abschreibungsperiode jeweils verbleibende RBW. Diese Methode wird daher auch als Buchwertabschreibung bezeichnet.

 

Beispiel:

Der Abschreibungsausgangswert einer Maschine beträgt zum 01.01.t1 90.000 EUR. Der Abschreibungsprozentsatz wird auf 20 % festgelegt. Im Zugangsjahr errechnet sich damit eine Jahresabschreibung von 18.000 EUR. Der RBW der Maschine in der Bilanz beträgt zum 31.12.t1 72.00...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?