Dr. Klaus-Hermann Dyck, Prof. Dr. Sven Hayn
Rn. 288
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Die Anhangangabe nach § 285 Nr. 28 soll in erster Linie dem Gläubigerschutz dienen (vgl. BR-Drs. 344/08, S. 163; sodann HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 775ff.). Sie verpflichtet den Bilanzierenden zur aggregierten Angabe der Beträge i. S. d. § 268 Abs. 8. Dabei ist eine (Netto-)Aufschlüsselung in folgende drei Kategorien vorzunehmen:
- Beträge aus der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller VG des AV,
- Beträge aus der Aktivierung latenter Steuern,
- Beträge aus der Aktivierung von zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Deckungsvermögen (i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2),
- jeweils abzgl. der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern.
Rn. 289
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Dem Abschlussadressaten wird damit transparent gemacht, in welcher Höhe frei verwendbare EK-Bestandteile (darunter ist die Summe aus den Posten (a) bis (d) unter HdR-E, HGB § 268, Rn. 287, zu verstehen) mindestens in der Bilanz verbleiben müssen. Es darf also nur dann ausgeschüttet werden, sofern im UN jederzeit frei verwendbare EK-Bestandteile vorhanden sind, die den gesperrten Betrag übersteigen. Nicht ersichtlich allerdings ist es, ob der ausgewiesene Bilanzgewinn tatsächlich ganz oder teilweise ausschüttungsgesperrt ist. Dafür wären Angaben über die Beträge der frei verfügbaren EK-Bestandteile erforderlich, die nach den derzeitigen Regelungen nicht angegeben werden müssen. Vor diesem Hintergrund ist es vornehmlich aus Gründen der Informationsvermittlung für zweckmäßig zu erachten, den Gesamtbetrag der ausschüttungsgesperrten Beträge in Beziehung zu den freien Rücklagen zu setzen (vgl. ebenso Gelhausen/Althoff, WPg 2009, S. 584 (591)). Erfolgt eine Gegenüberstellung der frei verwendbaren EK-Bestandteile mit dem aus § 268 Abs. 8 resultierenden Gesamtbetrag, wird für den externen Leser ersichtlich, inwiefern sich die Ausschüttungssperre letztlich auf den Bilanzgewinn auswirkt.
Rn. 290
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Folgende Darstellung wäre z. B. zur Ergänzung vorstellbar (vgl. auch Gelhausen/Althoff, WPg 2009, S. 584 (591)):
|
Gesamtbetrag ausschüttungsgesperrter Beträge |
./. |
frei verfügbare EK-Bestandteile |
./. |
Kap.-Rücklage i. S. d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 |
./. |
andere Gewinnrücklagen |
./. |
Gewinnvortrag (bzw. ./. Verlustvortrag) aus dem VJ |
./. |
Jahresüberschuss |
= |
ausschüttungsgesperrter Betrag i. S. d. § 268 Abs. 8, der nicht durch frei verfügbare EK-Teile gedeckt ist |
Nach diesem Schema kann (darf) keine Ausschüttung vorgenommen werden, wenn der errechnete Betrag größer oder gleich Null ist, d. h. mögliche Gewinne müssen thesauriert werden. Ein negativer Betrag stellt hingegen das Ausschüttungspotenzial dar.
Rn. 291
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Beispiel:
In einem UN wird ein Ausschüttungssperrbetrag i. H. v. 140 GE ermittelt. Zur Deckung dieses Betrags stehen die Kap.-Rücklage i. S. d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 von 40 GE, andere Gewinnrücklagen von 30 GE, ein Verlustvortrag von 5 GE und ein Jahresüberschuss des abgelaufenen GJ von 40 GE zur Verfügung. Danach beträgt der ausschüttungsgesperrte Betrag, der nicht durch frei verfügbare EK-Bestandteile gedeckt ist, 35 GE (= 140 ./. (40 + 30 ./. 5 + 40)).
Rn. 292–293
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
vorläufig frei