Dr. Tobias Brembt, Dr. Katrin Rausch
Rn. 116
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Für den KA-Prüfer wird in Abs. 5 angeordnet, dass auch die Vorschriften bezüglich der Beschäftigung von befangenen Personen (vgl. Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) auf den AP des KA analog anzuwenden sind. Eine entsprechende Anwendung bedeutet, dass der KA-Prüfer keine Person bei der KA-Prüfung beschäftigen darf, die die Ausschlusstatbestände des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 (Anteilsbesitz, personelle Verflechtung sowie Erbringung verbotener Nicht-Prüfungsleistungen) erfüllt.
Rn. 117
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Zur KA-Prüfung gehören all solche Prüfungshandlungen, die sich auf den KA (mitsamt Lagebericht) beziehen. Das sind v.a.:
- die Planung der KA-Prüfung,
- die Prüfung der Abgrenzung des Konsolidierungskreises,
- die Prüfung der Fremdwährungsumrechnung im Konzern,
- die Prüfung derjenigen Maßnahmen, die auf Konzernebene zwecks Vereinheitlichung des Ansatzes, der Bewertung und des Ausweises durchgeführt werden,
- die Prüfung der eigentlichen Konsolidierungsmaßnahmen, inkl. Bilanz und GuV,
- die Prüfung des Anhangs, der KFR, des EK-Spiegels (und ggf. der Segmentberichterstattung), sowie
- die Prüfung des Lageberichts.
Überdies gehört es auch zur KA-Prüfung, wenn der KA-Prüfer aufgrund des ihm verbleibenden Rechts Abschlüsse oder einzelne Vorgänge von bzw. im MU oder TU selbst prüft (vgl. ADS (2000), § 319 Rn. 147). Dagegen gelten AP des JA von MU und TU, deren Arbeit vom KA-Prüfer verwertet wird, nicht als bei der KA-Prüfung beschäftigte Personen, zumal sie aufgrund eigener Prüfungsaufträge tätig sind bzw. werden (vgl. HdR-E, HGB § 319, Rn. 114; ADS (2000), § 319, Rn. 147). Als AP der JA müssen diese allerdings sicherstellen, dass die von ihnen bei der Prüfung eingesetzten Personen keinen der relevanten Ausschlussgründe (vgl. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3) erfüllen; dies aber resultiert nicht etwa aus der Anwendung der Vorschriften gemäß Abs. 5, sondern ergibt sich vielmehr aus den Unabhängigkeitsvorschriften für den AP des JA.
Rn. 118
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die bei der KA-Prüfung von einem WP beschäftigten Personen dürfen die Ausschlusstatbestände des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllen. Dabei gelten für die Ausschlusstatbestände die gleichen Maßstäbe wie für den WP selbst. Dadurch können für den WP auch Beziehungen der bei der KA-Prüfung beschäftigten Personen zum MU oder TU schädlich sein, obwohl diese Personen lediglich mit originären Tätigkeiten der KA-Prüfung betraut sind. So dürfen etwa diese Personen keine Anteile am MU oder an TU besitzen, da auch der zur KA-Prüfung bestellte WP selbst keine Anteile an MU oder TU halten darf (vgl. HdR-E, HGB § 319, Rn. 80ff.). Daher wird bezüglich der Ausschlusstatbestände, die für bei der KA-Prüfung beschäftigte Personen gelten, auf die entsprechende Kommentierung für den KA-Prüfer verwiesen (vgl. HdR-E, HGB § 319, Rn. 80ff., 92ff.).