Dr. Tobias Brembt, Dr. Katrin Rausch
Rn. 128
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Für den KA-Prüfer wird in Abs. 5 angeordnet, dass u. a. die Vorschriften zur Umsatzabhängigkeit (vgl. Abs. 3 Satz 1 Nr. 5) auf den AP des KA analog anzuwenden sind. Eine entsprechende Anwendung bedeutet, dass der KA-Prüfer nicht wirtschaftlich von der Einheit "Konzern" abhängig sein darf. Ein Konzern hat nach § 297 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 290 neben dem MU all seine (vollkonsolidierten) TU zu umfassen. Mithin ist ein WP als KA-Prüfer ausgeschlossen, wenn er von betreffendem MU sowie (wegen des Wortlauts der Vorschrift in Abs. 3 Satz 1 Nr. 5) von UN, an denen das MU zu mehr als 20 % beteiligt ist, mehr als 30 % seiner beruflichen Einnahmen bezieht. Damit sind bereits Einnahmen aus sämtlichen TU auf der ersten Stufe unterhalb des MU einbezogen, die infolge einer Anteils- und daraus resultierender Stimmrechtsmehrheit beherrscht werden (vgl. § 290 Abs. 2 Nr. 1). Fraglich ist, ob auch Einnahmen aus TU einzubeziehen sind,
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an denen das MU nicht direkt, sondern nur indirekt beteiligt ist, respektive |
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die nicht aufgrund von Anteilsbesitz, sondern vielmehr infolge anderer Gründe (z. B. BHV oder Satzungsbestimmung) seitens des MU beherrscht werden. |
Rn. 129
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Bezüglich derjenigen UN, an denen das MU nur indirekt beteiligt ist, weil eine oder mehrere Konzernstufe(n) zwischen MU und EU liegen, sind nach der hier vertretenen Auffassung in die entsprechenden Einnahmen zur Beurteilung der Umsatzabhängigkeit des KA-Prüfers einzubeziehen. Dies folgt nicht zuletzt aus dem Zweck der Vorschrift, nach dem verhindert werden soll, dass der Mandant dem AP bei Unstimmigkeiten wirksam mit dem Entzug des Auftrags drohen kann. In einer Konzernkette ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Vertreter des MU nicht nur die Auftragsvergabe bei den TU, sondern auch bei den EU beeinflussen können. Daher sollte die Zurechnungsvorschrift für Anteile des § 290 Abs. 3 bei der Berechnung der Umsatzabhängigkeit entsprechend angewendet werden (vgl. ebenso ADS (2000), § 319, Rn. 164, 154; a. A. Staub: HGB (2023), § 319, Rn. 82).
Rn. 130
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Bei UN, die nicht aufgrund von Anteils- bzw. Stimmrechtsmehrheiten als TU in den KA einbezogen werden, würde indes eine entsprechende Anwendung der Vorschrift für die Anteilszurechnung (vgl. § 290 Abs. 3) nicht greifen. Allerdings werden auch diese UN seitens des MU beherrscht, womit regelmäßig ein Einfluss der gesetzlichen Vertreter des MU auf die Auftragsvergabe einhergeht. Damit könnten die gesetzlichen Vertreter des MU dem KA-Prüfer im Konfliktfall damit drohen, nicht nur den Auftrag für die KA-Prüfung sowie andere Aufträge für das MU zu entziehen, sondern auch dessen Aufträge für andere beherrschte TU. Daher sind nach hier vertretener Ansicht auch Einnahmen des KA-Prüfers aus solchen TU in die Berechnung der Umsatzabhängigkeit einzubeziehen (vgl. mit a. A. ADS (2000), § 319, Rn. 164, 154; Staub: HGB (2023), § 319, Rn. 82).