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3. Außerplanmäßige Abschreibungen bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung (Abs. 3 Satz 6)

Prof. Dr. Michael Dusemond, Dr. h.c. Armin Pfirmann
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Rn. 213

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige AfA auch gemäß § 253 Abs. 3 Satz 6 bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Die Ausübung dieses Wahlrechts unterliegt dem Stetigkeitsgebot (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 6; Beck Bil-Komm. (2024), § 253 HGB, Rn. 350; zum Stetigkeitsgebot ausführlich HdR-E, HGB § 252, Rn. 119ff.).

Das Tatbestandsmerkmal der "voraussichtlich nicht dauernden" Wertminderung ist gesetzlich nicht kodifiziert. Da es sich allerdings lediglich um die Kontraposition der "voraussichtlich dauernden" Wertminderung handelt, ist die Ermittlungsmethode zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit in beiden Fällen identisch (vgl. HdR-E, HGB § 253, Rn. 204ff.).

 

Rn. 214

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit sind die Verhältnisse zum BilSt relevant. Wertaufhellende Tatsachen sind zu berücksichtigen. So können etwa Werterholungen bis zum Zeitpunkt der Abschlusserstellung auf eine vorübergehende Wertminderung hindeuten, wenn die Entwicklungen als nachhaltig einzustufen sind. In Zweifelsfällen ist unter Berufung auf den Vorsichtsgedanken von einer dauernden Wertminderung auszugehen, wenn dem keine konkreten Anhaltspunkte entgegenstehen (vgl. IDW RS VFA 2 (2002), Rn. 16).

 

Rn. 215

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Für Wertpapiere des AV hat der VFA des IDW Indizien zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit veröffentlicht, sofern der beizulegende Wert des zu bewertenden VG unter dem Buchwert liegt (vgl. IDW RS VFA 2 (2002), Rn. 19):

(1) Höhe der Differenz zwischen Buchwert und niedrigerem beizulegenden Wert (je größer die Differenz ist, desto eher ist eine voraussichtlich dauernde Wertminderung anzunehmen);
(2) Abweichungen von Kursverlauf des betreffenden VG und der allg. Kursentwicklung (starke Abweichungen indizieren ...

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