Prof. Paul Scharpf, Dr. Joachim Brixner
Rn. 463
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Eine Hedge Accounting-Bilanzierung ist (nur) dann prospektiv zu beenden, wenn die Sicherungsbeziehung oder ein Teil hiervon – ggf. nach Durchführung einer Rekalibrierung – nicht mehr die Kriterien erfüllt (vgl. IFRS 9.6.5.6). Hierzu wird in IFRS 9.B6.5.26 weiter ausgeführt: Eine Sicherungsbeziehung wird in ihrer Gesamtheit beendet, wenn sie die maßgeblichen Kriterien insgesamt nicht mehr erfüllt, etwa dann, wenn
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die Sicherungsbeziehung die Risikomanagementzielsetzung, auf deren Grundlage sie für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften zulässig war (d. h. diese Risikomanagementzielsetzung wird nicht mehr verfolgt), nicht mehr erfüllt; |
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das bzw. die Sicherungsinstrument(e) (in Bezug auf das gesamte Volumen, das Teil der Sicherungsbeziehung war) veräußert oder beendet wurde(n), oder |
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keine wirtschaftliche Beziehung mehr zwischen dem gesicherten Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument besteht bzw. die Auswirkung des Ausfallrisikos beginnt, die Wertänderungen aus dieser wirtschaftlichen Beziehung zu dominieren. |
Die Sicherungsbeziehung ist also zu beenden, wenn das Sicherungsinstrument ausläuft (expires), veräußert, beendet oder ausgeübt wird. Nach IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 47, ist hingegen auch bei Wegfall des Grundgeschäfts eine Beendigung vorgesehen. Allerdings gilt die Ersetzung oder Fortsetzung eines Sicherungsinstruments durch ein anderes nicht als Auslaufen oder Beendigung, wenn eine derartige Ersetzung oder Fortsetzung Teil der dokumentierten Risikomanagementzielsetzung ist und mit ihr im Einklang dazu steht (sog. Roll-over-Strategie; vgl. IFRS 9.6.5.6).
Ebenfalls nicht als Auslaufen oder Beendigung eines Sicherungsinstruments zu betrachten ist es, wenn die beteiligten Parteien des Sicherungsinstruments infolge bestehender oder neuer Gesetze oder Regulierungsvorschriften beschließen, dass eine oder mehrere Clearing-Parteien ihre ursprüngliche Gegenpartei ersetzen und damit die neue Gegenpartei aller Parteien werden. Die Clearing-Gegenpartei ist eine zentrale Gegenpartei (oder Clearingstelle, Clearinghouse) oder ein bzw. mehrere Unternehmen, bspw. ein Mitglied einer Clearingstelle oder ein Kunde eines Mitglieds einer Clearingstelle, die als Gegenpartei auftreten, damit das Clearing durch eine zentrale Gegenpartei erfolgt. Falls die Parteien des Sicherungsinstruments ihre ursprünglichen Gegenparteien durch unterschiedliche Gegenparteien ersetzen, ist die Anforderung nur dann erfüllt, wenn jede dieser Parteien ihr Clearing bei derselben zentralen Gegenpartei durchführt (vgl. IFRS 9.6.5.6(a)). Etwaige andere Änderungen beim Sicherungsinstrument gehen nicht über den für eine solche Ersetzung der Gegenpartei notwendigen Umfang hinaus. Solche Änderungen müssen auf solche beschränkt sein, die den zu erwartenden Bedingungen entsprechen, falls das Clearing des Sicherungsinstruments von Anfang an bei der Clearing-Gegenpartei erfolgt wäre (vgl. IFRS 9.6.5.6(b)).
Rn. 464
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Nach § 254 ist nach dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit und dem Willkürverbot bei unveränderter Sachlage die Entscheidung zur Zusammenfassung von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument bindend (vgl. IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 15, 47). Mit der Einführung von IFRS 9 ergibt sich eine Annäherung der Regelung, da unter IAS 39 die freiwillige Beendigung der Sicherungsbeziehung noch möglich war (vgl. bspw. IAS 39.91(c); IAS 39 101(d)).
Ein potenzieller Unterschied zwischen IFRS 9 und § 254 ergibt sich allerdings bei der Möglichkeit nach IFRS 9 zur Rekalibrierung der Sicherungsbeziehung im Falle einer möglichen künftigen Unwirksamkeit bei unveränderten Verhältnissen von Grund- und Sicherungsgeschäften. Dies würde nach dem Wortlaut von IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 47 (dortige Nr. 3), zu einer Beendigung der Sicherungsbeziehung führen, da ggf. die prospektive Beurteilung der Wirksamkeit ergäbe, dass von einer wirksamen Sicherungsbeziehung künftig nicht mehr auszugehen ist. Zur Diskussion der Möglichkeiten zur Auflösung von Bewertungseinheiten nach IDW RS HFA 35 (2011) vgl. auch ausführlich HdR-E, HGB § 254, Rn. 229ff.