Dr. Klaus-Hermann Dyck, Prof. Dr. Sven Hayn
Rn. 193
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Der Aktivposten "Nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag" stellt keinen VG dar. Der Ausweis ist zwingend erforderlich, um den Bilanzausgleich herbeizuführen. Die Notwendigkeit ergibt sich insbesondere im Zusammenhang mit der Bestrebung, keine Negativzahlen in den Hauptspalten der Bilanz auszuweisen. Wichtig ist die Feststellung, dass es sich hierbei um eine rein rechnerische Größe handelt.
Rn. 194
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Dieser Aktivposten kann auch dann nicht als VG angesehen werden, wenn eine GmbH vorliegt, bei der die Gesellschafter einer Nachschusspflicht unterliegen – dies deswegen, weil es keine automatische Nachschusspflicht gibt; vielmehr müssen die Nachschüsse erst geltend gemacht werden. Solange sie nicht geltend gemacht sind, ist eine Deckung dieses Fehlbetrags nicht gegeben. Ist ein Nachschuss geltend gemacht worden, so hat dieser Bilanzposten keine Berechtigung, da insoweit auf der Aktivseite eine Forderung zu erfassen ist.
Zum Bilanzausgleich ist in diesem Fall ein solcher Aktivposten nicht erforderlich, weil in Höhe des eingeforderten Nachschusses die Kap.-Rücklage zu erhöhen ist (vgl. § 42 Abs. 2 GmbHG).
Rn. 195
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Des Weiteren ist zu bedenken, dass der Ausweis eines nicht durch EK gedeckten Fehlbetrags nicht mit einer Überschuldung i. S. v. § 19 InsO gleichgesetzt werden darf.
Nach h. M. ist eine Überschuldung i. S. d. vorgenannten Vorschriften dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller stillen Reserven ein Überschuss der Passiv- über die Aktivposten verbleibt. Der Bilanzposten "Nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag" ist jedoch ein Minderbetrag, der sich aufgrund bestehender Bilanzierungsvorschriften, so insbesondere aufgrund der Orientierung an der nominellen Kap.-Erhaltung, ergibt. Die Konsequenz zu ziehen, dass im Fall des Ausweises eines solchen Bilanzpostens eine Überschuldung vorliegt, ist nicht zutreffend; allenfalls kann ein solcher Posten als ein Indiz dafür gewertet werden, dass eine Überprüfung des Vermögens- und Schuldenstatus durchzuführen ist. In Anbetracht dieses Tatbestands sollte jedoch eine Erläuterung dieses Bilanzpostens im Anhang erfolgen, wobei insbesondere dargestellt werden sollte, warum eine Überschuldung i. S. d. vorgenannten Vorschrift nicht gegeben ist.