Dr. Christoph Eppinger, Yves Schöpfer
Rn. 28
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Grds. bleiben UN an ihre ursprüngliche Wahl bezüglich der Anwendung von UKV oder GKV aufgrund des Stetigkeitsgrundsatzes gebunden, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind, die im Anhang anzugeben und zu begründen sind (vgl. § 265 Abs. 1). Akzeptable Gründe für einen späteren – einmaligen, nicht wiederholten – Wechsel des Verfahrens dürften jedoch in der Praxis relativ leicht glaubhaft zu machen sein. Trotzdem ist die Wahl des Verfahrens sorgfältig zu analysieren und abzuwägen. Die dabei maßgeblichen Kriterien – hier allerdings aus der Sicht des UN – sind unter HdR-E, HGB § 275, Rn. 17ff., angesprochen worden. Sie lassen sich etwa in folgende Rangordnung bringen:
(1) |
Aussagefähigkeit bzw. Beschränkung der Aussagefähigkeit der GuV (Geheimhaltung, besonders bei "transparenten" UN mit z. B. nur einer Sparte oder wenigen Produkten); |
(2) |
hauptsächliche Adressaten des JA (Vergleichbarkeit); |
(3) |
Branche; |
(4) |
Gewohnheit (Gebräuchlichkeit); |
(5) |
Arbeitsaufwand (einfache Erstellung). |
Rn. 28a
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Eine empirische Untersuchung der KA von börsennotierten deutschen UN für das GJ 2004 (vgl. Küting/Reuter/Zwirner, StuB 2006, S. 85 (87ff.)) hat gezeigt, dass der Anteil der nach UKV gegliederten GuV in den letzten Jahren stetig anstieg und z. B. im DAX-Segment mit 79,2 % über alle betrachteten UN hinweg dominierte. Diese Entwicklung ergibt sich aus:
(a) |
der Wahl des UKV in HGB-Abschlüssen, sowie |
(b) |
der Tendenz zu einer (verpflichtenden bzw. fakultativen) Berichterstattung nach internationalen RL-Normen (vgl. § 315e; indes auch §§ 291, 292). |
Aus derselben Untersuchung geht hervor, dass die unter (b) aufgeführte Internationalisierungstendenz deutlich schwerer ins Gewicht fällt, denn unter den untersuchten UN, die weiterhin nach HGB bilanzierten, herrscht das in Deutschland traditionelle GKV mit noch knapp 80 % (vgl. Küting/Reuter/Zwirner, StuB 2006, S. 85 (88)) vor. Dabei wird als häufigster Grund für die Anwendung des UKV die bessere internationale Vergleichbarkeit genannt. Daneben wird von vielen UN für die Wahl des UKV eine verstärkte Vereinheitlichung von ex- und internem Rechnungswesen angeführt (vgl. Küting/Reuter/Zwirner, StuB 2006, S. 85 (88f.), bzw. Petersen/Zwirner, StuB 2007, S. 719 (724)).