Dr. Karl Petersen, Prof. Dr. Christian Zwirner
Rn. 69
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Strafbar nach § 18 PublG sind ein falscher vom AP oder seinem Gehilfen erstatteter Bericht oder das Verschweigen von erheblichen Umständen in diesem Bericht ebenso wie die Erteilung eines inhaltlich unrichtigen BV (vgl. zum Täterkreis HdR-E, PublG §§ 17–21a, Rn. 62ff.). Die Berichtspflicht des Prüfers kann zwar u. U. den UN-Interessen entgegenstehen; dies rechtfertigt jedoch keine falschen Angaben oder das Verschweigen von Angaben (vgl. HdR-E, HGB § 332, Rn. 25ff.; Heymann (2020), § 332 HGB, Rn. 42). Ebenso geht die Berichtspflicht des Prüfers seiner Geheimhaltungspflicht vor, deren Verletzung durch § 19 PublG sanktioniert wird (vgl. HdR-E, PublG §§ 17–21a, Rn. 92ff.).
a) Falscher Prüfungsbericht
Rn. 70
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Der AP muss über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich berichten (vgl. §§ 6 und 14 PublG i. V. m. § 321 Abs. 1). § 18 PublG bezieht sich nicht auf mündliche Äußerungen, sondern ausschließlich auf den schriftlichen Prüfungsbericht (vgl. HdR-E, HGB § 332, Rn. 5; Beck Bil-Komm. (2022), § 332 HGB, Rn. 9). Der Gegenstand des Prüfungsberichts sowie der Umfang der Prüfung ergeben sich aus § 6 PublG i. V. m. § 317 bzw. § 14 PublG i. V. m. § 317. Der Inhalt des Prüfungsberichts richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben in § 321.
Rn. 71
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Eine Strafbarkeit nach § 18 PublG setzt das Vorliegen eines falschen Berichts voraus (vgl. HdR-E, HGB § 332, Rn. 6f.). Falsch ist ein Prüfungsbericht dann, wenn er von den Prüfungsfeststellungen abweicht (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 332 HGB, Rn. 11; Haufe HGB-Komm. (2021), § 332, Rn. 19). Die objektive Richtigkeit oder Unrichtigkeit ist unerheblich. Demzufolge kann der AP bzw. sein Gehilfe nicht sanktioniert werden, sofern er über objektiv unrichtige Prüfungsfeststellungen zutreffend berichtet. Strafbar ist hingegen ein Bericht, der sich nicht mit der Prüfungsfeststellung deckt, aber (etwa zufällig) der objektiven Lage entspricht (vgl. dies als strittig offenlassend Beck Bil-Komm. (2022), § 332 HGB, Rn. 11, m. w. N.). Gleiches gilt, wenn in dem Prüfungsbericht über Tatsachen berichtet wird, die keiner Prüfung durch den AP unterlagen (vgl. HdR-E, HGB § 332, Rn. 8). Darüber hinaus muss es sich um eine vorsätzliche Veränderung der festgestellten Tatsachen durch den AP in seinem Bericht handeln. Relevant sind nur Änderungen, die aus einem Eingreifen des AP bei der Berichtserstellung resultieren. § 18 PublG soll sicherstellen, dass der AP das berichtet, was er im Rahmen seiner Prüfung festgestellt hat (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 332 HGB, Rn. 11; Haufe HGB-Komm. (2021), § 332, Rn. 20).
Rn. 72
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Abweichungen können auch darin bestehen, dass der Prüfer einen von ihm festgestellten Mangel verschweigt. Dabei ist es wiederum unerheblich, ob dieser Mangel objektiv vorliegt (vgl. Heymann (2020), § 332 HGB, Rn. 18), denn der AP muss über alle wesentlichen Tatsachen berichten.
Rn. 73
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Die sanktionierte falsche Berichterstattung kann sich nicht nur auf die Feststellung von Tatsachen beziehen, sondern auch auf Werturteile, die nicht auf nachprüfbaren Tatsachen basieren und aus einer missbräuchlichen Ausübung bzw. Ausdehnung eines Bewertungsspielraums resultieren (vgl. HdR-E, HGB § 332, Rn. 8; Beck Bil-Komm. (2022), § 332 HGB, Rn. 11).
Rn. 74
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Bei der Tathandlung eines falschen Berichts kann grds. jede falsche Darstellung im Prüfungsbericht eine Strafbarkeit begründen. Die Tatbestandsvariante des Verschweigens muss sich hingegen nach § 18 Abs. 1 PublG auf "erhebliche Umstände" beziehen. Zur Vermeidung unangemessener Wertungsunterschiede setzt die Strafbarkeit falscher Angaben nach § 18 PublG indes voraus, dass sie von wesentlicher Bedeutung für den Prüfungsbericht sind und durch ihre falsche Wiedergabe dessen Unrichtigkeit zur Folge haben (vgl. HdR-E, HGB § 332, Rn. 9; Heymann (2020), § 332 HGB, Rn. 20; Beck Bil-Komm. (2022), § 332 HGB, Rn. 13).
b) Verschweigen erheblicher Umstände
Rn. 75
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Um die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 PublG durch das Verschweigen erheblicher Umstände zu erfüllen, muss der Bericht aufgrund dieses Verschweigens so unvollständig bzw. lückenhaft werden, dass die Darstellung im Prüfungsbericht nicht den Wissensstand des Prüfers wiedergibt. Da die Unvollständigkeit im Ergebnis dazu führt, dass der Bericht falsch ist, stellen das falsche Berichten und das Verschweigen erheblicher Umstände lediglich zwei verschiedene Formen der Verwirklichung jenes Tatbestands dar (vgl. HdR-E, HGB § 332, Rn. 10; Heymann (2020), § 332 HGB, Rn. 24).
Rn. 76
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Damit es sich um erhebliche Umstände handelt, muss die Angabe dazu geeignet sein, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen. Dies ist bspw. bei den gesetzlichen Pflichtangaben nach § 317 und § 321 der Fall (vgl. Heymann (2020), § 332 HGB, Rn. 26). Außerdem muss das Verschweigen eine (mögliche) Irreführung der Berichtsempfänger zur Folge haben, also für das Ergebnis des Prüfungsberichts von Bedeutung sein (vg...