Dr. Klaus-Hermann Dyck, Prof. Dr. Sven Hayn
Rn. 201
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Die Forderungen, die eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr – vom BilSt aus gerechnet – aufweisen, sind zusammengefasst in einen Bilanzvermerk aufzunehmen. Aufgrund der ausdrücklichen Vorschrift des § 268 Abs. 4 Satz 1 hat ein solcher Vermerk für jeden Bilanzposten, in dem solche vermerkpflichtigen Forderungen enthalten sind, zu erfolgen. Technisch bietet es sich an, den Vermerk durch eine "davon"-Zeile unmittelbar unter dem betroffenen Bilanzposten vorzunehmen. Die Postengruppe B. II. der Aktivseite (vgl. § 266 Abs. 2) könnte dann folgendes Bild erhalten:
B. |
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
Forderungen aus LuL
- davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
Forderungen gegen verbundene UN
- davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
Forderungen gegen UN, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
Sonstige Vermögensgegenstände
- davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
|
Denkbar und als zulässig anzusehen dürfte jedoch auch folgende Form der Darstellung sein:
B. |
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1. |
Forderungen aus LuL |
2. |
Forderungen gegen verbundene UN |
3. |
Forderungen gegen UN, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht |
4. |
Sonstige Vermögensgegenstände |
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr enthalten in: Posten Nr. 1 Posten Nr. 2 Posten Nr. 3 Posten Nr. 4 |
Wird von dem Wahlrecht gemäß § 265 Abs. 7 Nr. 2 Gebrauch gemacht, so ist der Vermerk in der Bilanz ebenfalls als ein zusammengefasster Betrag darzustellen, während im Anhang zu jedem dort gesondert auszuweisenden Forderungsbetrag ein Restlaufzeitenvermerk erfolgen muss.
Rn. 202
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ist zu jedem Posten der Bilanz der entsprechende Betrag des VJ anzugeben. Im Hinblick auf den vermerkpflichtigen Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr könnte die Angabe des entsprechenden VJ-Betrags für einen Bilanzleser ebenfalls eine wesentliche Information beinhalten, so z. B. zur Beurteilung der Veränderung der altersmäßigen Struktur der Forderungsposten.
Der Vergleichsbetrag mag daher wünschenswert sein und seine Angabe ist jedenfalls zulässig, vom Gesetz wird sie aber nach dem eindeutigen Wortlaut nicht gefordert, da es sich bei den Vermerken nicht um einen Posten der Bilanz bzw. GuV handelt (vgl. indes HdR-E, HGB § 268, Rn. 30).