Thomas Richter, Thomas Richter
Rn. 42
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Zur Frage des ordnungsgemäßen Ausweises von Treuhandverhältnissen im KA kann auf die entsprechenden Ausführungen zum JA verwiesen werden, zumal § 298 Abs. 1 auf die relevanten Vorschriften des JA verweist und die entsprechenden Ausführungen zu den Pflichtangaben im Konzernanhang nach § 314 Abs. 1 Nr. 1 und 2a sinngleich mit den Bestimmungen aus § 285 Nr. 1 lit. b) und 3a zum JA sind.
a) Zurechnung von Anteilen zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises
Rn. 43
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Fraglich ist, ob treuhänderisch gehaltene Anteile dem Treugeber oder dem Treuhänder zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises zugerechnet werden. Diese Frage wird durch § 290 Abs. 3 zum einen für den Fall, dass das MU oder ein TU Treugeber ist, und zum anderen für den Fall, dass ein Konzern-UN als Treuhänder fungiert, geregelt. Für den ersten Fall bestimmt § 290 Abs. 3 Satz 1, dass als Rechte, die einem MU zustehen, auch die einem "Tochterunternehmen zustehenden Rechte und die den für Rechnung des Mutterunternehmens oder von Tochterunternehmen handelnden Personen zustehenden Rechte" gelten. Daraus folgt, dass Anteile, die für ein Konzern-UN (Treugeber) von einem Treuhänder gehalten werden, dem MU des Konzerns zuzurechnen sind.
Fungiert dagegen ein Konzern-UN als Vollrechtstreuhänder, so wird durch § 290 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bestimmt, dass von der Gesamtzahl der dem MU zugerechneten Rechte die Rechte abzuziehen sind, welche "mit Anteilen verbunden sind, die von dem Mutterunternehmen oder von Tochterunternehmen für Rechnung einer anderen Person gehalten werden." Mithin werden die von einem Konzern-UN als Vollrechtstreuhänder gehaltenen Anteile bei der Bestimmung des Konsolidierungskreises nicht dem MU zugerechnet. Im Fall der Sicherungstreuhand greift § 290 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, nach dem von den Rechten des MU auch die Rechte abzuziehen sind, welche "mit Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit gehalten werden, sofern diese Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers [(Treugebers), d.Verf.] oder, wenn ein Kreditinstitut die Anteile als Sicherheit für ein Darlehen hält, im Interesse des Sicherungsgebers [(Treugebers), d.Verf.] ausgeübt werden." Somit wird also klargestellt, dass auch die an ein Konzern-UN sicherungsübereigneten Anteile bei der Bestimmung des Konsolidierungskreises nicht dem MU zugerechnet werden.
b) Einbezug von Zweckgesellschaften in den Konsolidierungskreis
aa) Aufbau und Zielsetzungen von Zweckgesellschaften
Rn. 44
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Durch die Finanzkrise im Jahr 2008 gelangten Zweckgesellschaften infolge ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung in den Blickwinkel nationaler und internationaler RL-Institutionen (vgl. Kuhnle/Schäfer (2006), S. 18; im Übrigen Mojadadr (2013), S. 16ff.). Bei einer Zweck- bzw. Objektgesellschaft, oftmals auch "special purpose entity" (SPE) genannt, handelt es sich um ein UN, das zur Erfüllung eines eng begrenzten und vorher genau definierten Geschäftszwecks zugunsten eines anderen UN – dem MU – gegründet wird. Die Zweckgesellschaft übt mithin aus wirtschaftlicher Sicht eine treuhänderische Tätigkeit aus.
Rn. 45
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
An der Gründung einer Zweckgesellschaft, für die als mögliche Rechtsformen eine KapG, ein Treuhandfonds, eine PersG oder eine Nicht-KapG in Frage kommen, sind grds. drei Parteien beteiligt. Erstens ist der Initiator bzw. Sponsor anzuführen, für dessen Zweck die SPE gegründet wird und der als Treugeber fungiert, zweitens der Investor (z. B. Kreditinstitut, Leasinggesellschaft) und drittens die Zweckgesellschaft selbst. Der Initiator überträgt VG und/oder Schulden auf die Zweckgesellschaft und/oder erhält das Recht, das hier zugehörige Vermögen zu nutzen oder andere Leistungen von der Zweckgesellschaft zu empfangen (vgl. BilMoG-HB (2009), Kap. XV, S. 377 (393)). Das notwendige Kap. zur Finanzierung der Zweckgesellschaft wird so weit wie möglich in Gestalt von FK von einem konzernexternen Investor zur Verfügung gestellt. Durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder auch basierend auf einer Treuhandvereinbarung sind in zahlreichen Zweckgesellschaften regelmäßig alle Entscheidungen, die während der Geschäftstätigkeit getroffen werden, vorbestimmt, so dass diese im Interesse des als Treugeber fungierenden Initiators ausgeübt werden. Eine Änderung dieser Bestimmungen ist nur mit dem Einverständnis des Treugebers möglich. Somit erfährt die Einflussnahmemöglichkeit des Leitungsorgans der Zweckgesellschaft eine starke Einschränkung (vgl. Pellens et al. (2021), S. 156f.). Da die Geschäftspolitik, welche die laufende Tätigkeit der Zweckgesellschaft bestimmt, mit Ausnahme des Initiators nicht geändert werden kann, wird unter einem sog. "Autopilot" gearbeitet.
Rn. 46
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
In praxi existieren unterschiedliche Ausgestaltungsformen von Zweckgesellschaften, wobei zwei Grundkonzeptionen zu unterscheiden sind:
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Die Gründung der Zweckgesellschaft erfolgt durch den Initiator sowie den Investor gemeinsam. Der Initiator erbringt hierbei – soweit gesellschaftsrechtlich möglich – den gesamten Teil der Kap.-Einlage, wobei die Mehrheit der Stimmrechte sowie das Recht zur Geschäftsführung beim Investor liegen. Es kom... |