Rn. 915
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
„Zu dem Posten ‚Kapitalrücklage’ sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben
- der Betrag, der während des Geschäftsjahrs eingestellt wurde;
- der Betrag, der für das Geschäftsjahr entnommen wird” (§ 152 Abs. 2 AktG).
„Zu den einzelnen Posten der Gewinnrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang jeweils gesondert anzugeben
- die Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat;
- die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß des Geschäftsjahrs eingestellt werden;
- die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden” (§ 152 Abs. 3 AktG; vgl. zu Einzelheiten HdR-E, AktG § 152).
"Kleine Aktiengesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs haben die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Angaben in der Bilanz zu machen sind" (§ 152 Abs. 4 Satz 2 AktG). Auch hier geht es um Informationsalternativen (vgl. z. B. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 38f.), die für kleine und somit auch kleinste AG/KGaA/SE nicht mehr gegeben sind (vgl. Art. 26g EGAktG).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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