Rn. 915

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

„Zu dem Posten ‚Kapitalrücklage’ sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben

  1. der Betrag, der während des Geschäftsjahrs eingestellt wurde;
  2. der Betrag, der für das Geschäftsjahr entnommen wird” (§ 152 Abs. 2 AktG).

„Zu den einzelnen Posten der Gewinnrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang jeweils gesondert anzugeben

  1. die Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat;
  2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß des Geschäftsjahrs eingestellt werden;
  3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden” (§ 152 Abs. 3 AktG; vgl. zu Einzelheiten HdR-E, AktG § 152).

"Kleine Aktiengesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs haben die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Angaben in der Bilanz zu machen sind" (§ 152 Abs. 4 Satz 2 AktG). Auch hier geht es um Informationsalternativen (vgl. z. B. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 38f.), die für kleine und somit auch kleinste AG/KGaA/SE nicht mehr gegeben sind (vgl. Art. 26g EGAktG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?