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3. Weitere Sonderposten der Passivseite

Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
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Rn. 178

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

(1) Kap.-Anteile persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA (vgl. § 286 Abs. 2 AktG): Nach der Position "Gezeichnetes Kap.", das bei einer KGaA dem von den Kommanditaktionären übernommenen Kap. entspricht, sind die Kap.-Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA, vermindert um evtl. anteilige Verluste, gesondert auszuweisen (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 7).
 

Rn. 179

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

(2) Rücklage für eingeforderte Nachschüsse (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 3 GmbHG): In Höhe der Aktivposition, die für seitens einer GmbH von den Gesellschaftern eingeforderte Nachschüsse zu bilden ist, ist innerhalb der Position "Kap.-Rücklage" eine gesonderte Position auszuweisen (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 129).
 

Rn. 180

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

(3) Wertaufholungsrücklage (gemäß § 58 Abs. 2a AktG bzw. § 29 Abs. 4 GmbHG): Gemäß den §§ 58 Abs. 2a AktG, 29 Abs. 4 GmbHG dürfen Vorstand und AR einer AG bzw. die Geschäftsführer einer GmbH mit Zustimmung des AR oder der Gesellschafter den EK-Anteil von Wertaufholungen bei VG des AV und UV den anderen Gewinnrücklagen zuführen. Diese Beträge sind gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 172f.).
 

Rn. 181

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

(4) Sonderrücklage im Zusammenhang mit einer bedingten Kap.-Erhöhung (vgl. § 218 AktG; ferner auch HdR-E, HGB § 272, Rn. 128): Im Falle einer Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht sich gemäß § 218 Satz 1 AktG im gleichen Verhältnis ein evtl. vorhandenes bedingtes Kap. Soweit hierdurch dem umtauschberechtigten Inhaber dieser Schuldverschreibung ein Nennbetrag an neuen Aktien zu gewähren ist, der höher als der ursprüngliche Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung ist, würde dies – sofern keine weiteren Zuzahlungen im Falle des Um...

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