Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
Rn. 88
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Zu den Wertpapieren des UV zählen folgende Positionen:
(1) |
Anteile an verbundenen UN; |
(2) |
sonstige Wertpapiere. |
Eine Unterscheidung zwischen Beteiligungsverhältnissen und verbundenen UN, wie sie ansonsten i. R.d. Bilanzgliederung vorgenommen wird, entfällt, da ex definitione ein Beteiligungsverhältnis nie im UV erfasst werden kann. Eine Beteiligung zeichnet sich dadurch aus, dass durch sie der eigene Geschäftsbetrieb aufgrund der Herstellung einer dauernden Verbindung gefördert werden soll (vgl. § 271 Abs. 1 Satz 1). Ist dieser Tatbestand gegeben, hat zwangsläufig eine Erfassung im AV zu erfolgen. Demgegenüber können Anteile an verbundenen UN sehr wohl dem UV zuzuordnen sein, da der Tatbestand des verbundenen UN gemäß § 271 Abs. 2 auf den Konsolidierungskreis abstellt und es mithin denkbar ist, dass UN des Konsolidierungskreises Anteile an anderen UN des Konsolidierungskreises nur vorübergehend halten (vgl. auch § 296 Abs. 1 Nr. 3).
Rn. 89
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Des Weiteren ist aufgrund der gewählten Formulierung zu unterscheiden, ob es sich um verbriefte oder unverbriefte Anteilsrechte handelt. Die Zuordnung zu den Anteilen an verbundenen UN ist unabhängig von der Verbriefung des Beteiligungsrechts, während die Zuordnung zu den sonstigen Wertpapieren neben der Negativabgrenzung zu den anderen Positionen dieser Bilanzgruppe eine Verbriefung voraussetzt. Dies ergibt sich aus der gewählten Formulierung "Wertpapiere", die insoweit eindeutig ist, da der Begriff "Wertpapiere" für Urkunden über ein privates Recht, das mittels Vorlage der Urkunde geltend gemacht wird, steht (vgl. Meyer-Landrut/Miller/Niehus (1987), §§ 238–335, Rn. 487). Adler/Düring/Schmaltz vertreten die Ansicht, dass die Überschrift zu B. III. "Wertpapiere" die Formulierung der Positionen mit arabischen Ziffern dominiert und folgerichtig als "Anteile an verbundenen UN" unter dieser Position nur verbriefte Anteilsrechte auszuweisen sind (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 137). Nach hier vertretener Ansicht sollte bei dieser Ausweisfrage auf die Formulierung der mit arabischen Ziffern versehenen jeweiligen Bilanzposition abgestellt werden, so dass bei der Position B. III. 1. auch ein Ausweis unverbriefter Anteile, z. B. GmbH-Anteile, in Betracht kommt (vgl. Bonner-HdR (2021), § 266 HGB, Rn. 412; Beck-HdR, B 216 (2013), Rn. 16; Haufe HGB-Komm. (2020), § 266, Rn. 89f.).
Rn. 90
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Kleine KapG und kleine PersG i. S. d. § 264a brauchen nur eine verkürzte Bilanz, in der lediglich die mit römischen Ziffern versehenen Positionen gesondert aufgenommen werden müssen, aufzustellen. Die inhaltliche Zusammensetzung dieser zusammengefassten Bilanzpositionen entspricht der dargestellten Abgrenzung, d. h., auch diese Gesellschaften haben sowohl verbriefte als auch unverbriefte Anteile an verbundenen UN und lediglich verbriefte sonstige Wertpapiere unter dieser Position auszuweisen, was aus Gründen der Bilanzklarheit möglicherweise eine Anpassung der Positionsbezeichnung in "Wertpapiere und Anteile" erfordert (analog zu § 265 Abs. 6, da für diese kleinen Gesellschaften die Änderung der mit arabischen Ziffern versehenen Bilanzpositionen eigentlich nicht relevant ist). Dies ist dadurch begründet, dass kleine KapG und kleine PersG i. S. d. § 264a bereits bei der Bilanzaufstellung Erleichterungen gemäß § 266 Abs. 1 Satz 3 in Anspruch nehmen können, die sich jedoch lediglich auf die formale Darstellung der Bilanz erstrecken und nicht zu einer Modifikation des materiellen Inhalts der jeweiligen Bilanzposition führen dürfen.
a) Anteile an verbundenen Unternehmen
Rn. 91
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Hinsichtlich der Abgrenzung der unter dieser Bilanzposition zu erfassenden Anteile wird auf die Ausführungen im AV verwiesen (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 41ff.). Im Unterschied zu den im AV auszuweisenden Anteilen sind die im UV zu erfassenden Anteile nicht dazu bestimmt, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (vgl. HdR-E, HGB § 247, Rn. 43ff.). Unter dieser Position sind bspw. jene Anteile auszuweisen, die von dem bilanzierenden UN (evtl. auf Veranlassung eines mit ihm verbundenen UN) an einem anderen verbundenen UN (z. B. die sog. Vorratsaktien) zum Zweck einer kurzfristigen Verwertung (z. B. bei Verschmelzungen, Eingliederungen oder Abschluss von UN-Verträgen) erworben worden sind (vgl. Haufe HGB-Komm. (2020), § 266, Rn. 92). Auf die Verbriefung des Anteilsrechts kommt es hierbei letztlich jedoch nicht an (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 89).
Rn. 92
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Anteile an einer herrschenden oder mit Mehrheit an der Gesellschaft beteiligten KapG sind als Anteile an verbundenen UN zu zeigen, wobei die Zuordnung sowohl zum AV als auch zum UV möglich ist. Nach § 272 Abs. 4 ist für diese Anteile – unabhängig von der Zugehörigkeit zum AV oder UV – in Höhe des aktivierten Betrags eine Rücklage zu bilden (vgl. § 266 Abs. 3 A. III. 2.).
Die wirtschaftliche Lage des bilanzierenden UN kann einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Situation der beteiligten UN ...