Dr. Tobias Brembt, Dr. Katrin Rausch
Rn. 34
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Mit dem AReG wurde Art. 22 Abs. 1 Satz 2 der sog. Abänderungs-R 2014/56/EU (ABl. EU, L 158/196ff. vom 27.05.2014) umgesetzt und führte damit erstmals in die Generalklausel einen zeitlichen Aspekt ein. Ein WP ist nach § 319 Abs. 2 als AP ausgeschlossen, wenn er "während des Geschäftsjahres, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, oder während der Abschlussprüfung" befangen ist. Nach dem IESBA Code of Ethics endet der Zeitraum mit der Erteilung des BV bzw. bei wiederkehrenden Aufträgen mit der Erklärung von einer der beiden Parteien, dass der Auftrag abgeschlossen ist oder der Erteilung des letzten BV. Nimmt ein WP einen Auftrag als AP an, wenn das zu prüfende GJ bereits begonnen hat, so hat er zu beurteilen, ob mögliche Risiken in Bezug auf seine Befangenheit infolge von finanziellen oder sonstigen geschäftlichen Beziehungen vor Auftragsannahme bestanden. Daneben hat er sonstige Leistungen, die er für das betreffende UN erbracht hat, zu beurteilen (vgl. IESBA (2023), Rn. R400.31ff.). Es ist davon auszugehen, dass finanzielle oder sonstige geschäftliche Beziehungen, die vor Auftragsannahme beendet wurden, kein Risiko in Bezug auf die Unabhängigkeit als AP darstellen. Sonstige Leistungen, die während des zu prüfenden GJ, aber vor Auftragserteilung erbracht wurden, sind nach denselben Kriterien zu beurteilen wie Leistungen, die nach der Auftragserteilung erbracht wurden. Hat der WP bspw. vor seiner Bestellung als AP Bewertungsleistungen mit wesentlichem Einfluss auf den zu prüfenden JA erstellt, so ist er nicht unabhängig und muss den AP-Auftrag niederlegen (vgl. § 318 Abs. 6). Folgerichtig verlangt das IDW die Überprüfung von Unabhängigkeitsgefährdungen sowie drohenden Verstößen gegen Unabhängigkeitsregelungen vor Auftragsannahme. Werden Unabhängigkeitsgefährdungen festgestellt, so sind Maßnahmen zu ergreifen, um diese auszuschließen bzw. auf ein akzeptables Maß zu reduzieren. Sowohl die Überprüfung als auch die soweit erforderlich ergriffenen Maßnahmen sind in den Arbeitspapieren zu dokumentieren (vgl. IDW QMS 1 (2022), Rn. 38).
Rn. 35
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Im Fall des Erwerbs oder Zusammenschlusses eines geprüften UN mit einem anderen UN hat der AP eine Beurteilung aller gegenwärtigen bzw. vor kurzem abgeschlossenen Beziehungen geschäftlicher, persönlicher und finanzieller Art durchzuführen, um festzustellen, ob seine Unabhängigkeit beeinträchtigt ist. Spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Wirksamwerden der Transaktion müssen unabhängigkeitsgefährdende Beziehungen beendet sein (vgl. § 29 Abs. 6 BS WP/vBP; IESBA (2023), Rn. R400.71ff.).