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3. Zeitpunkt der Dokumentation

Dr. Joachim Brixner
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Rn. 151

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Die Dokumentation muss grds. bereits im Zeitpunkt der Bildung der Sicherungsbeziehung (vgl. ebenso Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 177; Haufe HGB-Komm. (2024), § 254, Rn. 48ff., 52; BilR-Komm. (2024), § 254 HGB, Rn. 84, DGRV (2023), Teil 1, Kap. D. II. 4.3.4), mithin spätestens beim Abschluss des Sicherungsinstruments (vgl. Göttgens/Prahl, WPg 1993, S. 503 (508)) bzw. im Falle eines bereits kontrahierten Finanzinstruments im Zeitpunkt der Designation als Sicherungsinstrument, vorliegen. Nur so kann eine missbräuchliche Bildung von Bewertungseinheiten vermieden werden, was ausweislich der RegB ein Anliegen des Gesetzgebers war (vgl. ebenso Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 177; Haufe HGB-Komm. (2024), § 254, Rn. 48ff., 52).

 

Rn. 152

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Eine Bewertungseinheit "[e]ntsteht (bei Erfüllung objektiver Zusatzbedingungen) erst durch den zielgerichteten Akt der Zusammenfassung. Kommt es zu diesem Akt erst nach dem Bilanzstichtag (in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklungen), so entsteht die Bewertungseinheit [...] ebenfalls erst nach dem Bilanzstichtag und nicht schon mit Wirkung für die Vergangenheit" (NWB HGB-Komm. (2023), § 254, Rn. 57). Wird die Dokumentation also erst im folgenden GJ – bspw. i. R.d. Arbeiten zur JA-Erstellung – erstellt, ist die Bilanzierung nach § 254 erst ab diesem Zeitpunkt möglich (vgl. NWB HGB-Komm. (2023), § 254, Rn. 57; Haufe HGB-Komm. (2024), § 254, Rn. 52; HdR-E, HGB § 254, Rn. 158).

 

Rn. 153

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Darstellung des Problems: Von Gelhausen/Fey/Kämpfer (vgl. PwC-BilMoG (2009), Abschn. H, Rn. 89) wird die Ansicht vertreten, dass die Dokumentation auch erst i. R.d. Aufstellung des JA – und damit zeitlich gesehen im folgenden GJ – erstellt werden kann. Dies mit der Behauptung, dass die Dokumenta...

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