Rn. 15

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Gemäß § 314 Abs. 2 AktG muss der AR auch einen etwaigen (gesonderten) Abhängigkeitsbericht in seine Prüfung aufnehmen, sofern eine abhängige Gesellschaft i. S. d. § 17 AktG vorliegt und kein UN-Vertrag nach § 291 AktG geschlossen wurde. Auch hier muss der AR selbständig den Bericht prüfen, insbesondere deshalb, weil anders als beim AP nicht die in § 313 Abs. 2 AktG festgelegte Einschränkung gilt, wonach die Vollständigkeit des Berichts nicht zu prüfen ist, sondern lediglich zu berichten sei, wenn der AP im Verlauf seiner Prüfung die Unvollständigkeit des Abhängigkeitsberichts feststellt (vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 93f.; ebenso ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 42; BeckOGK-AktG (2023), § 171, Rn. 63). Der AR hat dabei alle ihm zur Verfügung stehenden Kenntnisse zu verwerten und muss darüber hinaus zum Ergebnis der Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch den AP Stellung nehmen (vgl. § 314 Abs. 2 Satz 2 AktG).

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