Prof. Dr. Gerrit Brösel, Prof. Dr. Michael Olbrich
Rn. 330
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Die Bewertung des UV für die steuerrechtliche Gewinnermittlung ist in § 6 EStG geregelt. Dem UN steht hiernach ein Wahlrecht zu, die WG des UV mit den AHK (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) oder alternativ zum niedrigeren Teilwert anzusetzen, sofern die Wertminderung voraussichtlich dauernd ist (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG; zum Teilwertbegriff HdR-E, HGB § 253, Rn. 202). Die Bewertung zum niedrigeren steuerrechtlichen Teilwert stellt ein autarkes steuerrechtliches Wahlrecht dar. Eine aus handelsrechtlicher Sicht zwingend notwendige Abschreibung führt damit nicht zwangsläufig auch zu einer Abschreibung auf den niedrigeren steuerrechtlichen Teilwert (vgl. Schmidt: EStG (2020), § 6, Rn. 361; zudem Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 380 sowie Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 532 mit Verweis auf R 6.8 Abs. 1 Satz 3f. EStR; es ist allerdings die steuerrechtliche Verzeichnispflicht gemäß § 5 Abs 1 Satz 2 EStG zu beachten).
Ein diesbezügliches Auseinanderlaufen der handels- und steuerrechtlichen Bewertung führt grds. zur Abgrenzung latenter Steuern nach § 274, und zwar konkret zur Erfassung aktiver latenter Steuern, sofern der Bilanzierende nicht von dem Wahlrecht zur Anwendung der Gesamtdifferenzenbetrachtung Gebrauch macht (vgl. § 274 Abs. 1 Satz 1f.; HdR-E, HGB § 274, Rn. 12, 20ff.).
Rn. 331
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eines WG des UV ist auszugehen, wenn der "Wert des Wirtschaftsguts die Bewertungsobergrenze während eines erheblichen Teils der voraussichtlichen Verweildauer im Unternehmen nicht erreichen wird" (BMF, Schreiben vom 02.09.2016, IV C 6 – S 2171-b/09/10002:002, BStBl. I 2016, S. 995 (dortige Rn 6)). Auch die BFH-Rspr. geht von einer dauernden Wertminderung aus, sofern der aktuelle Teilwert den planmäßigen RBW als Bewertungsobergrenze während eines erheblichen Teils der Rest-ND nicht erreichen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.03.2006, I R 22/05, BStBl. II 2006, S. 680) bzw. am BilSt aufgrund objektiv nachvollziehbarer Kriterien mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung zu rechnen ist (vgl. BFH, Urteil vom 23.04.2009, IV R 62/06, BStBl. II 2009, S. 778; BFH, Urteil vom 04.02.2014, I R 53/12, BFH/NV 2014, S. 1016).
Rn. 332
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Bezüglich der Frage, wann eine Wertminderung "voraussichtlich dauernd" ist, hat sich der BFH noch nicht auf eine in sich geschlossene Methodik festgelegt. Während die Konkretisierung der Dauerhaftigkeit bei bestimmten Gruppen von WG sehr streng ausgelegt wird (bspw. Gebäude), wird sie bei anderen WG (bspw. Aktien) sehr großzügig gehandhabt (vgl. Schmidt: EStG (2020), § 6, Rn. 364ff.). Diese methodische Inkonsistenz betreffend die WG-spezifische Auslegung des Begriffs der Dauerhaftigkeit begründet der BFH mit der "Eigenart" der einzelnen WG.
Rn. 333
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Werterhellende Erkenntnisse zwischen BilSt und Bilanzaufstellung, die zu einer Werterholung führen, sind zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteil vom 27.11.1974, I R 123/73, BStBl. II 1975, S. 294; zudem Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 533; zur Zuschreibung und Wertaufholung HdR-E, HGB § 253, Rn. 334ff.).