Prof. Dr. Eberhard Kalbfleisch, Prof. Dr. Sascha Mölls
Rn. 17
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Nach § 293a Abs. 1 Satz 2 AktG hat der Vorstand in dem Bericht auf die besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung der vertragschließenden UN sowie auf die Folgen für die Beteiligungen hinzuweisen. Die Formulierung der Norm ist hier ungenau. Eine Bewertung der vertragschließenden UN ist nicht bei jedem UN-Vertragstyp, sondern nur dann erforderlich, wenn BHV, GAV und Geschäftsleitungsverträge abgeschlossen werden sollen. Wenn i. R.d. Bewertungsfragen zum Abschluss eines solchen Vertrags besondere Schwierigkeiten aufgetreten sind, ist auf diese schon im Bericht des Vorstands hinzuweisen und insbesondere anzugeben, wie diese überwunden wurden. Wenn das Gesetz auf die besonderen Schwierigkeiten abstellt, können damit aber nicht die allg., grds. schwierigen Fragen der UN-Bewertung, wie
- die Ableitung der nachhaltig zu erwartenden zukünftigen Erträge aus den Ergebnissen der Vergangenheit,
- die Ermittlung der vorzunehmenden Zu- und Abschläge oder
- die Ermittlung des Kapitalisierungszinses,
kurz der gesamte Bewertungsvorgang, gemeint sein. Nur wenn bei dem konkreten Bewertungsvorgang Besonderheiten aufgetreten sind, die auf die speziellen Eigenheiten der bewerteten UN zurückzuführen sind, z. B. ungewöhnlich hohe Risikozuschläge, Ergebnisbereinigungen oder die Vornahme sonstiger ungewöhnlicher Maßnahmen, greift die besondere Hinweispflicht ein (vgl. im Einzelnen streitig KonzernR (2019), § 293a AktG, Rn. 28f.; enger Hüffer-AktG (2022), § 293a, Rn. 16).
Rn. 18
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Umstritten ist darüber hinaus, auf welche Folgen für die Aktionäre i. S. d. § 293a Abs. 1 Satz 2 AktG ggf. in dem Vertragsbericht besonders hinzuweisen ist, insbesondere ob damit die Verlustausgleichspflicht und das Weisungsrecht des herrschenden UN (vgl. §§ 302, 308 AktG) erfasst sind (vgl. so KonzernR (2019), § 293a AktG, Rn. 29; a. A. Hüffer-AktG (2022), § 293a, Rn. 17). Da diese Folgen für die Aktionäre leicht erkennbar sind und keiner besonders schwierigen Erörterungen und Überlegungen bedürfen, sollte nach hier vertretener Ansicht aus Praktikabilitätsgründen sowie zur Vermeidung von Angriffspunkten hierauf in dem Bericht nur kurz eingegangen werden.