Rn. 244

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Beim einfachen Eigentumsvorbehalt erfolgt die dingliche Übereignung einer Sache grds. unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung (vgl. Palandt (2022), § 449 BGB, Rn. 9). Der verlängerte Eigentumsvorbehalt unterscheidet sich hiervon dadurch, dass der Vorbehaltskäufer vom Vorbehaltsverkäufer zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung (vgl. § 950 BGB) betreffender Sache ermächtigt wird (vgl. § 185 Abs. 1 BGB). An die Stelle der veräußerten bzw. verarbeiteten Sache treten im Wege der Vorausabtretung die daraus resultierende Forderung bzw. die neu entstandene Sache (vgl. Palandt (2022), § 449 BGB, Rn. 18). Im Falle eines Kontokorrentvorbehalts erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn der Käufer alle oder einen bestimmten Teil der Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat (vgl. Palandt (2022), § 449 BGB, Rn. 19).

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