Rn. 43

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Nach Abs. 5 sind die Abs. 3 und 4 des § 330 auf Pensionsfonds i. S. d. § 236 Abs. 1 VAG entsprechend anzuwenden (vgl. auch Bonner HGB-Komm. (2021), § 330, Rn. 47f.). Für die angesprochenen Fonds wurde im Jahr 2003 mit der sog. Pensionsfonds-RL-VO (RechPensV) vom 25.02.2003 (BGBl. I 2003, S. 246ff.) eine entsprechende VO erlassen, die zuletzt durch Art. 8 des BilRUG materiell geändert wurde und i.W. analog zu den VO für Institute und Versicherungen (vgl. HdR-E, HGB § 330, Rn. 21ff., 30ff.) ausgestaltet ist. Entsprechend sind neben den vorgesehenen Formblättern zugleich die allg. wie auch spezifischen Bilanzierungsvorgaben des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs zu beachten (§§ 341340l; 341p).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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