Rn. 18
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Je nach Umfang der vom Factor übernommenen Funktionen können sich die dem Factoring-Kunden berechneten Gebühren aus den folgenden Komponenten zusammensetzen:
(1) |
Dienstleistungs- bzw. Verwaltungsgebühr; |
(2) |
Delkredere- bzw. Factoring-Gebühr; |
(3) |
Kreditgebühr (Zinsen). |
Rn. 19
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Übernimmt der Factor die Debitorenverwaltung, fällt dafür eine Dienstleistungsgebühr (sog. Verwaltungsgebühr) an. Zusätzlich können gesonderte (Service-)Gebühren bspw. für die Bonitätsüberwachung der Debitoren des Factoring-Kunden (Limitprüfgebühren) oder für sog. Selbstentscheidungslimits (Limitselbstvergabe), bei denen der Factoring-Kunde im bestimmten Rahmen die Abnehmerlimits selbst festlegen kann, entstehen.
Rn. 20
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Liegt ein echtes Factoring-Verhältnis vor, so stellt der Factor für die Übernahme des Ausfallrisikos zudem eine Delkrederegebühr (sog. Factoring-Gebühr) in Rechnung. Die Factoring- wie auch die Verwaltungsgebühren bestimmen sich üblicherweise als Prozentsatz des angekauften (Brutto-)Forderungsvolumens (ohne Berücksichtigung von Abzügen). Die Gebührensätze bewegen sich dabei zumeist in einer Bandbreite zwischen 0,2 % und 3 %. Ergänzend werden i. A. bestimmte Mindestgebührenbeträge pro Jahr vertraglich festgelegt.
Rn. 21
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Neben diesen Gebühren hat der Factoring-Kunde dem Factor in banküblicher Höhe variable (Kontokorrent-)Zinsen für den Zeitraum der Bevorschussung der Forderung bis zum Eingang der Kundenzahlung beim Factor oder dem Eintritt des Delkrederefalls zu zahlen. Damit hat auch das Kreditorenmanagement der Abnehmer einen Einfluss auf die Höhe der Factoring-Kosten, denn in der Praxis erfolgen Zahlungsläufe von Unternehmen nicht täglich, sondern nur in gewissen zeitlichen Zyklen, bspw. einmal wöchentlich.
Rn. 22
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Keine Factoring-Gebühr stellt der Auszahlungs- bzw. Sicherungseinbehalt dar, der dem Factoring-Kunden wieder gutgeschrieben wird, soweit es zu keinen (nachträglichen) Kürzungen der verkauften Leistungsforderungen kommt (vgl. HdR-E, Kap. 8, Rn. 5). Inhaltlich zu unterscheiden vom Auszahlungs- bzw. Sicherungseinbehalt ist ein teilweiser Rückbehalt des Bonitätsrisikos durch den Factoring-Kunden, der wirtschaftlich einem Selbstbehalt bei Forderungsausfall gleichkommt. Je nach dessen Ausmaß kann ein solcher Rückbehalt dazu führen, dass das wirtschaftliche Eigentum an der Kundenforderung überhaupt nicht auf den Factor übergeht (vgl. HdR-E, Kap. 8, Rn. 45f.).