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4. Gemeinschaftsunternehmen

Dr. Christian F. Bosse
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Rn. 79

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Unter Gemeinschafts-UN versteht man gemeinsame TU verschiedener UN (sog. MU), die zur Erreichung gemeinsamer – nicht unbedingt identischer – Zwecke gegründet oder erworben werden. Beispiele sind Einkaufs- oder Verkaufsgemeinschaften, gemeinsame Produktions- und Forschungseinrichtungen etc. "Die praktische Bedeutung derartiger gemeinsamer Töchter scheint ständig zuzunehmen" (Emmerich/Habersack (2020), § 3, Rn. 34). Wie seine Erscheinungsformen kann auch das Verhältnis des Gemeinschafts-UN zu seinen MU sehr unterschiedlich sein. Sofern eines der MU bereits Mehrheitsaktionärin ist oder aufgrund einer Stimmrechtsbindung die alleinige Führung übernimmt, ist das Gemeinschafts-UN nur von diesem MU, nicht dagegen von den übrigen MU abhängig (vgl. Emmerich/Habersack (2020), § 3, Rn. 35). Das Gegenteil liegt vor, wenn die MU grds. unkoordiniert gegenüber dem Gemeinschafts-UN vorgehen, z. B. in Form von Fall zu Fall getroffenen Ad-hoc-Entscheidungen, und hierdurch ihre Einflussmöglichkeiten gegenseitig blockieren. In diesem Fall besitzt keines der MU beherrschenden Einfluss, das Gemeinschafts-UN ist somit nicht abhängig (vgl. MünchKomm. AktG (2019), § 17, Rn. 78; WP-HB (2021), Rn. C 107).

 

Rn. 80

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Problematischer ist der Fall, wenn die MU ihren Einfluss auf das gemeinsame TU koordinieren, um gemeinsam auf dieses Einfluss ausüben zu können. In diesem Fall war es lange Zeit umstritten, ob eine mehrfache Abhängigkeit des gemeinsamen TU von seinen MU angenommen werden kann oder nicht (vgl. zur Diskussion ausführlich KK-AktG (2011), § 17, Rn. 83ff.). Heute herrscht große Einigkeit darüber, dass eine mehrfache Abhängigkeit zu bejahen ist, wenn der Einfluss der verschiedenen MU koordiniert ist (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 17, Rn. 13; ...

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