Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
Rn. 422
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die Mitgliedschaft in einem Organ dauert so lange, bis betreffendes Mitglied abberufen wird bzw. zurücktritt (vgl. ADS (1995), § 285, Rn. 167; Beck Bil-Komm. (2020), § 285 HGB, Rn. 239). Sämtliche nach diesem Zeitpunkt gewährten Bezüge, die nicht die Tätigkeit als bisheriges Organmitglied abgelten, fallen daher in den Anwendungsbereich von § 285 Nr. 9 lit. b). Im Jahr des Ausscheidens ist eine entsprechende Abgrenzung vorzunehmen (vgl. DRS 17.36).
Rn. 423
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Ebenfalls angabepflichtig sind die Bezüge der Hinterbliebenen von früheren Organmitgliedern. Als Hinterbliebene sind sämtliche Personen anzusehen, denen aufgrund gesetzlicher Regelung oder vertraglicher Vereinbarung ein Anspruch auf Gewähr von Bezügen anstelle des verstorbenen früheren Organmitglieds zusteht. Eine separate Darstellung der Bezüge der Hinterbliebenen von Bezügen noch lebender früherer Mitglieder von Organen innerhalb der jeweiligen Personengruppe ist nicht erforderlich, da der Gesetzeswortlaut nur eine getrennte Darstellung auf Ebene der Personengruppen (Geschäftsführer, AR, ggf. Beirat) fordert.
Rn. 424
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Bei den Ruhegehältern ist zu beachten, dass Ruhegehälter eines ehemaligen Vorstandsmitglieds, das zum AR berufen wurde, getrennt unter Nr. 9 lit. b) anzugeben sind und seine AR-Bezüge unter lit. a) erfasst werden müssen. Ist ein früheres Organmitglied nach der Pensionierung unmittelbar berechtigter Zahlungsempfänger bei Pensionskassen oder Versicherungs-UN, besteht keine Angabepflicht, weil die früheren Prämienzahlungen bereits der Angabepflicht unterlagen (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 408; MünchKomm. AktG (1973), § 160, Rn. 102; ADS (1995), § 285, Rn. 186). Bezüge früherer Organmitglieder umgewandelter UN im Zeitraum zwischen dem (i. d. R. rückbezogenen) Umwandlungsstichtag und dem Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister (sog. "Für-Rechnungs-Phase") sind in die Organbezüge des übernehmenden Rechtsträgers nach § 285 Nr. 9 nur einzubeziehen, wenn das Organmitglied des übertragenden Rechtsträgers auch Organmitglied des übernehmenden Rechtsträgers wird; soweit Organmitglieder des übertragenden Rechtsträgers im Zuge der Umwandlung aus dem Organ ausscheiden, besteht keine Angabepflicht, auch wenn insoweit ein Informationsverlust entsteht; das Rechtsinstitut der Gesamtrechtsnachfolge erfasst lediglich das (Rein-)Vermögen und (z. B. Anstellungs-)Verträge, nicht aber die Organstellung eines Organmitglieds des übertragenden Rechtsträgers (vgl. so derweil auch Oser, StuB 2018, S. 514; ebenso ADS (1995), § 285, Rn. 187; a. A. Beck Bil-Komm. (2020), § 285 HGB, Rn. 314).
Rn. 425
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Abfindungen i. R.d. Angaben nach Nr. 9 lit. b) können dann vorliegen, wenn es um eine Abgeltung von Ansprüchen geht (z. B. Auszahlung einer kapitalisierten Rente). Bei den Leistungen verwandter Art geht es um Zahlungen an Hinterbliebene, z. B. Ausbildungsbeihilfen für Kinder früherer Vorstandsmitglieder. Einzubeziehen sind auch Leistungen, die keine fortlaufenden Zahlungen sind, z. B. Gehaltsfortzahlungen (im Fall einer Konkurrenzklausel) oder in Raten zu zahlende Abfindungen für eine bestimmte Zeitdauer (vgl. KK-RLR (2011), § 285 HGB, Rn. 129ff.).
Rn. 426
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die Angabe der gebildeten Rückstellungen für diese Personengruppe kann den Rückstellungen entnommen werden. Die Angabepflicht umfasst dabei auch Rückstellungen, die mit VG gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 verrechnet wurden; hilfreich, wenn auch nicht gesetzlich zwingend gefordert, ist in einem derartigen Fall eine Erläuterung der Existenz von Deckungsvermögen sowie der Tatsache, dass eine derartige Verrechnung vorgenommen wurde. Das Gesetz spricht von einer Personengruppe und meint damit die Gruppe der früheren Organmitglieder und ihrer Hinterbliebenen (der Nr. 9; vgl. ebenso ADS (1995), § 285, Rn. 193; Beck Bil-Komm. (2020), § 285 HGB, Rn. 320). Anzugeben sind zwei Beträge: zum einen der Betrag der gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen sowie zum anderen der Betrag der für diese Verpflichtungen nicht gebildeten Rückstellungen (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 738f.).
Zu den früheren Mitgliedern der bezeichneten Organe gehören nicht nur Personen, die bereits im Ruhestand sind, also bereits Ruhegehälter beziehen, sondern auch solche, die gegen Abfindung (so ausdrücklich das Gesetz) oder ohne eine solche unter Wahrung ihrer Pensionsansprüche ausgeschieden sind, bei denen die Pensionszahlungen aber erst in späteren Jahren beginnen. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz, das die Anwartschaften auf Pensionen ausdrücklich nennt.