Rn. 24
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
§ 272 Abs. 2 Nr. 3f. sieht zwei verschiedene Formen von Zuzahlungen vor, die zu Rücklagenbildungen führen, nämlich:
(1) |
"Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten", sowie |
(2) |
"Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten". |
a) Zuzahlungen gegen Vorzugsgewährung
Rn. 25
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Das Aktienrecht kennt die Ausgabe von sog. Vorzugsaktien, da Aktien "verschiedene Rechte" (vgl. § 11 Satz 1 AktG) gewähren können, namentlich bei der Gewinnverteilung. Die Vorschrift des § 11 AktG findet im GmbHG keine Entsprechung. Die Gesellschafter einer GmbH können jedoch in der Satzung festlegen, dass sich z. B. das Stimmrecht einzelner Gesellschafter – gegen Zuzahlung auf die Stammeinlage – abweichend von deren Nennbetrag bestimmen soll. Wollen die Gesellschafter diese Möglichkeit nachträglich schaffen, bedarf es einer entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrags (vgl. § 53 Abs. 2 GmbHG). In Betracht kommen neben erhöhten Stimmrechten auch eine begünstigte Beteiligung am Gewinn und/oder Liquidationserlös der Gesellschaft. Denkbar ist des Weiteren eine bevorzugte Berücksichtigung bei LuL der Gesellschaft oder der Benutzung gesellschaftseigener Einrichtungen.
Die Passivierungspflicht des § 272 Abs. 2 ("sind auszuweisen") hat zur Folge, dass der Betrag der Zuzahlungen zunächst im UN verbleibt. Werden Zuzahlungen geleistet, so sind entsprechende Beträge in die Kap.-Rücklage einzustellen. Vorbehaltlich abweichenden Satzungsrechts kann diese Rücklage indes durch einfachen Gesellschafterbeschluss – auch bereits im Jahr ihrer Bildung – aufgelöst werden.
b) Andere Zuzahlungen in das Eigenkapital
Rn. 26
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Werden Zuzahlungen geleistet, für die keine Vorzüge gewährt werden, so können die Gesellschafter (durch Satzungsbestimmung oder einfachen Beschluss) festlegen, ob ein Betrag in Höhe der Zuzahlung oder ein Teil dieses Betrags "in das Eigenkapital" geleistet, also in die Kap.-Rücklage eingestellt werden soll (vgl. § 272 Abs. 2 Nr. 4). Zuzahlungen, die in das EK geleistet werden, kommen bzw. kamen u. a. im Zusammenhang mit dem inzwischen bedeutungslosen "Schütt-aus-Hol-zurück"-Verfahren in Betracht (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 111ff.). In diesem Fall etwa werden die Zuzahlungen aus zuvor ausgeschüttetem Gewinn erbracht. Zuzahlungen der Gesellschafter in das EK weisen eine Nähe zu Nachschüssen gemäß der §§ 26ff. GmbHG auf (vgl. HdR-E, GmbHG § 42, Rn. 28ff.). Wesentliche Unterschiede bestehen jedoch in formeller Hinsicht, sei es, was die Art und Weise der Verwendung betrifft (vgl. § 30 Abs. 2 GmbHG: Ausschüttungsverbot), sei es, was den Bilanzausweis anbelangt (vgl. § 42 Abs. 2 GmbHG). Zuzahlungen ohne Vorzugsgewährung bedürfen zudem nicht stets und zwingend einer statutarischen Grundlage oder einstimmiger Beschlussfassung der Gesellschafter. Letzteres ist nur dann erforderlich, wenn die Zuzahlungen Ausfluss einer Nebenleistungspflicht (vgl. § 3 Abs. 2 GmbHG) sind (vgl. Rowedder-GmbHG (2022), § 3, Rn. 58).
Zuzahlungen können jedoch auch auf freiwilliger oder schuldrechtlicher Basis beruhen und sowohl zur EK-Bildung (vgl. § 272 Abs. 2 Nr. 4) als auch in Form von FK (z. B. als Darlehen) erbracht werden. Werden "Zuzahlungen" in Form eines Gesellschafterdarlehens geleistet, ist allerdings § 42 Abs. 3 (Bilanzausweis gesondert als Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern) GmbHG zu beachten. Auch Zuzahlungen zum Ausgleich eines Verlusts werden i. d. R. nicht in das EK geleistet, sondern in der GuV als sonstige (betriebliche) Erträge vereinnahmt (vgl. indes auch § 285 Nr. 31; fernerhin HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 798ff.). Die Gesellschafter können mithin die Art der bilanziellen Behandlung von Zuzahlungen durch Satzungsbestimmungen oder Gesellschafterbeschlüsse frei gestalten.