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4. Konzernvermutungen (§ 18 Abs. 1 Satz 2f. AktG)

Dr. Christian F. Bosse
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a) Unwiderlegbare Vermutung

 

Rn. 126

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

UN, zwischen denen ein BHV besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist, sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG; vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 104). Beim Vertrags- und Eingliederungskonzern wird wegen der umfassenden Weisungsbefugnisse die einheitliche Leitung vom Gesetz fingiert, ob sie tatsächlich ausgeübt wird, ist unerheblich. In diesen Fällen "braucht die einheitliche Leitung weder nachgewiesen zu werden, noch ist sie widerlegbar" (ADS (1997), § 18 AktG, Rn. 65; vgl. ebenfalls WP-HB (2021), Rn. C 148). Bei alleinigem Vorliegen sonstiger Verträge, z. B. eines GAV oder anderer UN-Verträge, entsteht kein Vertragskonzern (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 111).

b) Widerlegbare Vermutung

 

Rn. 127

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Von einem abhängigen UN in einem faktischen Konzern wird vermutet, dass es mit dem herrschenden UN einen Konzern bildet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG). Diese Vermutung ist – ebenso wie die Abhängigkeitsvermutung nach § 17 Abs. 2 AktG – widerlegbar. Dazu muss der Nachweis erbracht werden, dass trotz des herrschenden Einflusses keine Zusammenfassung unter der einheitlichen Leitung des herrschenden UN besteht, weil z. B. die bestehende Einflussmöglichkeit nicht realisiert wird. Ursprünglich sollte die gesetzliche Vermutung v.a. die Rechtsstellung des KA-Prüfers im Rahmen seiner Entscheidung über den Konsolidierungskreis stärken (vgl. MünchKomm. AktG (2019), § 18, Rn. 46). Die Prüfung des KA-Prüfers konnte sich danach auf die Feststellung einer Mehrheitsbeteiligung beschränken, denn bei einer Mehrheitsbeteiligung wird vermutet, dass sie ein Abhängigkeitsverhältnis begründet. Das Abhängigkeitsverhältnis begründet wiederum die Vermutung, dass eine einheitliche Leitung ausgeübt wird u...

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