Dipl.-Ök. Heinz-Hermann Hellen, Dr. Martin Vosseler
Rn. 125
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Die bilanzierungsrelevante Laufzeit des Vertrags ergibt sich aus der nicht kündbaren Vertragslaufzeit inkl. etwaiger Verlängerungs- bzw. Kündigungsoptionen, sofern ein wesentlicher wirtschaftlicher Anreiz besteht, diese auszuüben bzw. im Fall von Kündigungsoptionen nicht auszuüben (vgl. IFRS 16.18f.). Die Beurteilung der Laufzeit richtet sich stets nach dem Beginn des Leasingverhältnisses (commencement date of the lease) und nicht nach dem Tag des Vertragsabschlusses (vgl. IFRS 16 Appendix A; Beck-HdR, B 710 (2017), Rn. 240). Bei der Beurteilung, ob ein Leasingnehmer hinreichend sicher ist, dass er eine Option ausübt oder nicht ausübt, sind alle maßgeblichen Fakten und Umstände zu berücksichtigen, die dem Leasingnehmer einen wirtschaftlichen Anreiz zur Ausübung bzw. Nichtausübung der Option geben (vgl. IFRS 16.19; IFRS 16.B37ff.). Eine Einschätzung wird umso schwieriger vorzunehmen sein, je länger die unkündbare Laufzeit des Leasingverhältnisses ist. Je kürzer dagegen die unkündbare Grundlaufzeit ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass ein Leasingnehmer eine Verlängerungsoption ausübt bzw. eine Kündigungsoption nicht ausübt, weil mit dem Ersatz eines Vermögenswerts verbundene Kosten bei einer kürzeren unkündbaren Grundlaufzeit im Verhältnis höher sind (IFRS 16.B39). Bei der Bestimmung der Laufzeit sind nur die Perioden relevant, während derer der Vertrag bindend ist (vgl. IFRS 16.B34; Beispiele zur Bestimmung des Zeitraums bei Freiberg, PiR 2017, S. 284ff.). So ist z. B. ein Vertrag nicht bindend, wenn sowohl Leasingnehmer als auch Leasinggeber das Leasingverhältnis ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei beenden können, bzw. ist ein Vertrag weiter bindend, wenn nur der Leasinggeber das Leasingverhältnis beenden kann (vgl. IFRS 16.B35). Auch mietfreie Zeiten sind Bestandteil der zu berücksichtigenden unkündbaren Grundmietzeit (vgl. IFRS 16.B36). Ändern sich im Zeitablauf die für die Beurteilung des Leasingzeitraums relevanten Faktoren, so ist eine Neubeurteilung vorzunehmen, sofern diese unter der Kontrolle des Leasingnehmers stehen (vgl. IFRS 16.20f.).