Dr. Alfred Simlacher, Dr. Stephan Vossel
Rn. 635
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Werden Rückstellungen für passive latente Steuern in der HB nach Maßgabe des § 249 gebildet, handelt es sich um eine Bilanzierung unter Berücksichtigung der GoB. Damit werden sie vom Maßgeblichkeitsprinzip des § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG erfasst und sind somit grds. auch für die StB relevant (vgl. BStBK, DStR 2012, S. 2296 (2297, dortige Rn. 12)).
Rn. 636
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Eine Aufnahme der Rückstellung in die StB kann nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass Handels- und Steuerrecht abweichende Aufgaben oder Betrachtungsschwerpunkte hätten. Die StB verfügt nicht über solche Bilanzierungsgrundsätze mit entsprechenden Korrekturwirkungen. Ein grds. maßgeblicher Sachverhalt findet nur dann keine (vollständig parallele) Aufnahme in die StB, wenn das Bilanzsteuerrecht explizite Ansatz- oder Bewertungskorrekturvorschriften enthält.
Rn. 637
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Wird auf den Aspekt abgestellt, dass eine zurückgestellte Steuermehrbelastung noch nicht rechtlich entstanden ist und damit von zukünftigen steuerlichen Betriebseinnahmen oder Gewinnen abhängt, ist in vielen Fällen eine Anwendung von § 5 Abs. 2a EStG wahrscheinlich (vgl. Herzig/Fuhrmann (2012), Kap. I/A, Rn. 104; eine Anwendung wohl ablehnend Beck-HdR, B 235 (2016), Rn. 31). Diese Vorschrift ordnet an, dass solche Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst dann anzusetzen sind, wenn die entsprechenden Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Einschlägig ist das Ansatzverbot jedoch nur, wenn sich der Anspruch des Gläubigers (hier: auf Steuerzahlungen) nur auf künftiges Vermögen bezieht (vgl. BFH, Urteil vom 10.07.2019, XI R 53/17, BStBl. II 2019, S. 803ff. (Rn. 17)). Diese Voraussetzung ist hingegen bei bereits realisierten Gewinnen (nachgelagerten Betriebseinnahmen), für die steuerlich eine begünstigende Stundungsregelung in Anspruch genommen wird, nicht erfüllt (vgl. Herzig/Fuhrmann (2012), Kap. I/A, Rn. 104). In diesen Fällen – welche nach der Betrachtung der Bilanzierung dem Grunde nach auch die einzigen rückstellungsrelevanten Sachverhalte darstellen – ist eine steuerliche Rückstellungsbildung vorzunehmen (vgl. Herzig/Fuhrmann (2012), Kap. I/A, Rn. 105).
Rn. 638
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Bei der Bewertung in der StB sind die steuerrechtlichen Sondervorschriften für Rückstellungen zu berücksichtigen (z. B. die Abzinsungsregel nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG; vgl. Herzig/Fuhrmann (2012), Kap. I/A, Rn. 105). Die Aufwands- und Ertragswirkungen im Zusammenhang mit diesen Rückstellungen sind steuerlich parallel zu den Rückstellungen für laufende Steuern außerbilanziell zu korrigieren (vgl. BStBK, DStR 2012, S. 2296 (2297, dortige Rn. 12)) – bspw. für die KSt nach § 10 Nr. 2 KStG oder die GewSt nach § 4 Abs. 5b EStG (der – auch den StB-Gewinn – senkende Aufwand aus der Bildung einer Rückstellung für passive latente KSt wird durch § 10 Nr. 2 KStG außerbilanziell wieder hinzugerechnet. In Summe wird dadurch die KSt-Bemessungsgrundlage nicht beeinflusst).
Rn. 639–699
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
vorläufig frei