Dr. Christoph Eppinger, Yves Schöpfer
a) Sonstige betriebliche Erträge – ein "Auffangposten"
Rn. 38
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Der Inhalt des Postens "Sonstige betriebliche Erträge" ist im Gesetz nicht definiert oder abgegrenzt, ergibt sich aber aus der Gliederungssystematik des Gesetzes. Es handelt sich um einen "Auffangposten" (bzw. Sammelposten) für alle Erträge, die nicht entsprechend § 275 Abs. 2 oder sonstiger Vorschriften (vgl. z. B. § 277 Abs. 3 Satz 2 ebenso wie Abs. 5 Satz 2) in anderen Posten bzw. an anderer Stelle gesondert auszuweisen sind. Mit Geltung des BilRUG gehören zu diesem Posten fortan alle Erträge, die weder in den vorhergehenden (also Posten Nr. 1 bis Nr. 3) noch den Posten des Finanzergebnisses (Nr. 9 bis Nr. 11 nach § 275 Abs. 2) zu zeigen sind. Gemäß § 277 Abs. 5 Satz 2 sind auch "Erträge aus der Währungsumrechnung" in diesen Posten einzubeziehen. Nach bisheriger Gliederung (vgl. § 275 Abs. 2 (a. F.)) zählten zu diesem Posten auch alle "Erträge aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit", die nicht zu den "UE" i. S. d. § 277 Abs. 1 (a. F.) bzw. den "a.o. Erträgen" i. S. d. engen Definition des § 277 Abs. 4 (a. F.) gehörten. Auch entfällt künftig der gesonderte Ausweis von "a.o. Erträgen" in der GuV (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 5ff.). Sofern die zuvor als "a.o. Erträge" gezeigten Sachverhalte nicht den "UE" zuzuordnen sind, werden diese als "Sonstige betriebliche Erträge" auszuweisen sein (vgl. hinsichtlich der flankierenden Anhangangabe gemäß § 285 Nr. 31 HdR-E, HGB § 275, Rn. 32d). Als wesentlicher Sachverhalt von bisherigen "a.o. Erträgen", die nunmehr den "Sonstige[n] betriebliche[n] Erträge[n]" zuzuordnen sind, gilt es, explizit die Erträge aus der geänderten Bewertung laufender Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen zu nennen, die i. R.d. Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vom 25.05.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) als "a.o. Erträge" auszuweisen waren (vgl. Art. 67 Abs. 1f., 7 EGHGB (a. F.)). Durch den Wegfall der "a.o. Erträge" sind (auch) diese fortan nach Art. 75 Abs. 5 EGHGB in der GuV innerhalb der "Sonstige[n] betriebliche[n] Erträge" als "Erträge nach Art. 67 Abs. 1f. EGHGB" (gesondert) kenntlich zu machen.
Rn. 39
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Als "Sonstige betriebliche Erträge" gemäß § 275 Abs. 2 (bzw. Abs. 3) sind demnach im Einzelnen die folgenden Arten von Erträgen zu erfassen:
(1) |
Erträge aus dem Abgang von (bzw. Zuschreibungen zu) VG des AV (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 41f.); |
(2) |
Erträge aus der Herabsetzung von Pauschalwertberichtigungen zu Forderungen (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 43); |
(3) |
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 44ff.); |
(4) |
Erträge aus der Währungsumrechnung (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 46); |
(5) |
Erträge aus derivativen Finanzinstrumenten (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 47f.); |
(6) |
andere Erträge, für die kein spezieller Posten im Gliederungsschema vorgesehen ist (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 48ff.). |
Die "Sonstige[n] betriebliche[n] Erträge" stellen somit i. d. R. einen wesentlichen Sammelposten dar, der seinerseits ein Konglomerat inhaltlich unterschiedlichster Posten für sowohl periodenfremde als auch allein durch Bewertungsmaßnahmen entstandene Erträge umfasst.
Rn. 40
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Wegen der Höhe wie auch der inhaltlich sehr verschiedenen Komponenten des Postens "Sonstige betriebliche Erträge" wäre im Interesse der Aussagefähigkeit der GuV eine weitere Untergliederung nach Arten (z. B. durch "davon"-Vermerke oder Anhangangaben) wünschenswert. Dies ist jedoch im Gesetz so nicht vorgeschrieben (bezüglich der Auswirkungen auf die Darstellung der Ertragslage und den Prognosewert der vermittelten Informationen für externe Analysen der Ertragslage sowie etwaiger, dem entgegenwirkender Angabepflichten wird auf die Ausführungen unter HdR-E, HGB § 275, Rn. 7ff., verwiesen).
b) Erträge aus dem Abgang von (bzw. Zuschreibungen zu) Vermögensgegenständen des Anlagevermögens
Rn. 41
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Die Erträge aus dem Abgang entstehen durch das Ausscheiden (i. d. R. den Verkauf) von VG des AV, wenn und soweit der Veräußerungserlös über dem Buchwert liegt (bei Verlusten erfolgt ein Ausweis unter Posten Nr. 8 "Sonstige betriebliche Aufwendungen"). Aktivierte Anlagegegenstände (Sachanlagen, Finanzanlagen, immaterielle VG) müssen also aus dem AV ausscheiden und werden dabei mit ihren AK sowie ggf. den kumulierten AfA (Saldo: Nettobuchwert) ausgebucht. Als Buchwert ist hierbei grds. der auf den Zeitpunkt des Abgangs fortgeschriebene Nettobuchwert zu verstehen. Ein Verzicht auf die Berechnung der AfA des Abgangsjahrs und dementsprechend die Ermittlung des Ertrags auf der Basis des Nettobuchwerts zum vorangegangenen BilSt kann nur bei Unwesentlichkeit der AfA des laufenden Jahrs erfolgen (vgl. ADS (1997), § 275, Rn. 74). Der Veräußerungserlös ist wie bei den "UE" (Posten Nr. 1) als Nettoerlös nach Abzug aller Erlösschmälerungen anzusetzen. Beim Untergang versicherter Anlagen tritt der Betrag der Versicherungsentschädigung an die Stelle des Veräußerungserlöses. Im Zusammenhang mit dem Abgang/Verkauf anfallende andere Aufwendungen sind bei den entsprechenden Posten auszuweisen und brauchen bei...