Rn. 98
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
vorläufig frei
Rn. 99
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Seit Aufgabe des Vollanrechnungsverfahrens in 2001 beeinflussten Vorabausschüttungen, die in 2002 oder später abflossen, die Höhe des KSt-Aufwands nur noch, wenn ggf. eine KSt-Minderung oder KSt-Erhöhung nach den §§ 37 oder 38 KStG (n. F.) eintrat (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 82). Nach Vollausschüttung der Altgewinne, spätestens aber seit Ablauf der Übergangsregelung von 18 Jahren, führen Vorabausschüttungen nicht mehr zu einer Änderung des KSt-Aufwands.
Rn. 100
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Auf Vorabausschüttungen ist KESt einzubehalten und abzuführen. Die Vorabausschüttung hatte unter der Geltung des Anrechnungsverfahrens den Gesellschaftern ein KSt-Anrechnungsguthaben von 3/7 (bis 1993: 9/16) des Ausschüttungsbetrags (vgl. §§ 20 Abs. 1 Nr. 3, 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG (a. F.)) vermittelt. Die Verrechnung oder Erstattung der KESt und des Anrechnungsguthabens erfolgte in dem Kalenderjahr, in dem der Gesellschafter für die Vorabausschüttung zur ESt/KSt veranlagt wurde.
Vorabausschüttungen ab 2001 (WJ = Kalenderjahr) vermitteln dem Anteilseigner kein Anrechnungsguthaben mehr. Sie unterlagen beim privaten Anteilseigner somit bereits im VZ 2001 dem Halbeinkünfteverfahren bzw. der Dividendenfreistellung bei Anteilseignern in der Rechtsform einer KapG (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 81). Für VZ ab 2009 wurde das Halbeinkünfteverfahren durch die Abgeltungsteuer und das Teileinkünfteverfahren ersetzt. Beteiligungen im PV unterliegen der Abgeltungsteuer mit einem Steuersatz von 25 % (vgl. § 32d Abs. 1 EStG; zur abweichenden Antragstellung § 32d Abs. 6 EStG) und die Steuer wird als KESt im Steuerabzugsverfahren (vgl. § 43 EStG) erhoben. Eine GmbH ist zur Einbehaltung und Abführung der Steuer verpflichtet. Wird die Beteiligung an einer GmbH im BV gehalten, gilt das Teileinkünfteverfahren, wonach 40 % der Gewinnanteile steuerfrei sind (vgl. § 3 Nr. 40 lit. d) EStG) und 60 % der Veranlagung unterliegen und damit dem individuellen Steuersatz. Diese Möglichkeit besteht auf Antrag (auch) für bestimmte Beteiligungen im PV (vgl. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Soweit es sich bei der Gesellschafterin um eine KapG handelt, gilt die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1 KStG, jedoch infolge des pauschalen BA-Abzugsverbots von 5 % gemäß § 8b Abs. 5 KStG im Ergebnis nur zu 95 %.