Rn. 58

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Stellt ein Betrieb seine Tätigkeit ein, so erfolgt die Auflösung, an die sich die Liquidation anschließt, d. h. die vorhandenen Vermögenswerte werden veräußert und der erzielte Erlös wird zur Tilgung der Schulden sowie zur Rückzahlung des EK verwendet. Nicht immer werden die Geldmittel ausreichen, um alle Ansprüche voll zu decken. Bei Einzel-UN und kleineren PersG erfolgt die Liquidation häufig in stiller Form, d. h. die letzte Bilanz wird zur Liquidationsbilanz. Bei KapG, insbesondere bei einer großen AG, KGaA und SE, erstreckt sich der Liquidationszeitraum oft über mehrere Jahre (vgl. auch Wöhe, StKgR 1979, S. 300 (329ff.)).

Die Personen, von denen die Liquidation durchgeführt werden muss (Liquidatoren, Abwickler), sind grds. die bisherigen gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft (vgl. §§ 146 Abs. 1, 161 Abs. 2, § 265 Abs. 1 AktG und § 66 Abs. 1 GmbHG). Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung oder durch die Satzung können auch andere Personen zu Liquidatoren bestellt werden (vgl. §§ 146 Abs. 1, 161 Abs. 2, § 265 Abs. 2 AktG und § 66 Abs. 1 GmbHG).

 

Rn. 59

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die Liquidatoren üben im wirtschaftlichen Sinne eine treuhänderische Tätigkeit aus. Ihre Aufgaben und Pflichten sind in § 149, § 268 Abs. 1 AktG und § 70 GmbHG fast gleichlautend umschrieben. Sie haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Ihr Verhältnis zu der in Liquidation befindlichen Gesellschaft richtet sich nach den Vorschriften über die Geschäftsbesorgung oder den Dienstvertrag (vgl. §§ 611 und 675 BGB).

Der Liquidator ist wie jeder Treuhänder zu einer gewissenhaften Rechenschaftslegung verpflichtet. Er hat z. B. bei der AG, KGaA und SE sowie GmbH für den Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz und bis zu ihrer Beendigung für den Schluss jedes Jahrs einen JA sowie u. U. einen Lagebericht aufzustellen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der § 270 AktG und § 71 GmbHG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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