Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
Rn. 186
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Bei Umbuchungen handelt es sich weder um eine Mengen- noch um eine Wertänderung, sondern um eine Ausweisänderung (Umwidmung; vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 174ff., dortige Übersichten). Insofern haben Umbuchungen keine materielle, sondern nur formelle Bedeutung als Umschreibungen von jenem Posten, unter dem sie am Ende des vorangegangenen GJ bzw. zu Beginn des laufenden GJ ausgewiesen wurden, zu einem anderen Posten, dem sie am Ende des laufenden GJ zuzurechnen sind. In der Umbuchungsspalte sind grds. alle Ausweisänderungen innerhalb der zum Anlagespiegel zählenden Posten zu zeigen. Es ist weiterhin unzweifelhaft zulässig, unter den Umbuchungen auch Umgliederungen aus dem UV in das AV oder umgekehrt zu zeigen. Gleichwohl wird diesbezüglich ein Ausweis als Zu- oder Abgang präferiert (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 172, 188; ebenso WP-HB (2021), Rn. F 1016).
Rn. 187
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Innerhalb der Posten des Anlagengitters betreffen Umbuchungen regelmäßig Anlagen im Bau sowie geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen, immaterielle VG oder Finanzanlagen (vgl. auch HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 253ff.). Umbuchungen werden auch dadurch ausgelöst, dass sich Änderungen in der Nutzung von Gebäuden bzw. der Qualität von Grundstücken (z. B. unbebaut – bebaut) ergeben.
Rn. 188
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Beträge in der Spalte der Umbuchungen sind mit einem positiven oder negativen Vorzeichen zu versehen; sie gleichen sich i. d. R. aus, wenn wie hier unter Umbuchungen lediglich Umgliederungen zwischen den zum Anlagengitter zählenden Posten verstanden werden. Umbuchungen können sich dann per se nicht mehr ausgleichen, wenn in der Umbuchungsspalte auch Umbuchungen vom UV in das AV (et vice versa) ausgewiesen werden.
Rn. 189
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Im Regelfall erfordert es die konsequente Anwendung der direkten Bruttomethode, dass anstelle des RBW die historischen AHK des umzubuchenden VG in die Umbuchungsspalte eingehen. Werden aber Umgliederungen vom UV in das AV als Umbuchungen gezeigt, was hier nicht präferiert wird, sind nicht die vollen historischen AHK, sondern nur die RBW darzustellen (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 174).
Rn. 190
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Der Umbuchungswert ist analog zum Abgangswert zu ermitteln (vgl. auch Küting/Haeger/Zündorf, BB 1985, S. 1948 (1951)):
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RBW des VG am Ende des GJ |
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+ |
auf die Umbuchung entfallende kumulierte Abschreibungen (nach Kürzung um kumulierte Zuschreibungen aus VJ) |
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./. |
auf die Umbuchung entfallende Zuschreibungen des GJ |
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= |
Umbuchungswert (= historische AHK) |
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Rn. 191
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Der Zeitpunkt der Umbuchung bestimmt sich grds. nach der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise veränderten Zugehörigkeit. Dieser Zeitpunkt ist bspw. bei Umbuchungen vom UV in das abnutzbare AV zur Bemessung des zulässigen Abschreibungsbetrags maßgebend. Im Umbuchungszeitpunkt sind entsprechend der Übersichten in HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 174ff., die auf den umzubuchenden Bilanzposten entfallenden Beträge in die entsprechenden Spalten bei dem empfangenden Bilanzposten zu übertragen.