Rn. 33a

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

§ 332 Abs. 2 Satz 2 gilt speziell für diejenigen Fälle, bei denen der AP vorsätzlich einen inhaltlich unrichtigen BV zu dem JA, EA oder KA einer KapG erteilt, die ein UN von öffentlichem Interesse (PIE) i. S. d. § 316a Satz 2 ist.

 

Rn. 33b

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Diese – im Zuge des sog. Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) vom 03.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1534ff.) vollzogene – Strafschärfung sei erforderlich, "weil das Vertrauen in die Richtigkeit des – im Gegensatz zum internen Prüfungsbericht – offengelegten und damit für jedermann einsehbaren Bestätigungsvermerks bei der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse mit großem Adressatenkreis in hohem Maße schützenswert und eine Unredlichkeit des Prüfers in diesen Fällen besonders verwerflich ist." Dem potenziellen Täterkreis soll dadurch die besondere Schwere deutlich vor Augen geführt werden, um redliches Verhalten und damit letztlich die Qualität der AP zu fördern (vgl. BT-Drs. 19/26966, S. 106 (auch Zitat)).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?