Prof. Dr. Jens Poll, Ingrid Kalisch
Rn. 82
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Der Erwerb eigener Aktien darf trotz grds. Zweckfreiheit gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 AktG nicht dem Handel in eigenen Aktien dienen. Insoweit haben sich die Befürworter eines gesetzlichen Verbots (vgl. insbesondere Huber, in: FS Kropff (1997), S. 103 (120ff.); Lutter, AG-Sonderheft 8/1997, S. 52 (56)) gegenüber dessen Gegnern (vgl. speziell Claussen, DB 1998, S. 177 (180); Martens, AG-Sonderheft 8/1997, S. 83 (86); Wiese, DB 1998, S. 609) durchgesetzt. Von dem Handel in eigenen Aktien erfasst ist ein fortlaufender Kauf und Verkauf eigener Aktien und der Versuch, Trading-Gewinne zu machen (vgl. BT-Drs. 13/9712, S. 13). Nach z. T. vertretener Ansicht ist der Begriff "Handel" aber insgesamt zu unbestimmt (vgl. Martens, AG-Sonderheft 8/1997, S. 83 (86); Wiese, DB 1998, S. 609).
Rn. 83
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Das Handelsverbot ist mit der Begründung des KonTraG in Übereinstimmung zu bringen, wonach der Eigenerwerb nicht der kontinuierlichen Kurspflege dienen darf. Nach teilweise vertretener Ansicht muss eine kurzfristige Kurspflege erlaubt sein, wie auch das WpHG bzw. gegenwärtig die MMVO die Kurspflege erlaubt (vgl. Claussen, DB 1998, S. 177 (180); Kindl, DStR 1999, S. 1276 (1278)). Dies ist sogar für einige der tiefere Sinn der Deregulierung der §§ 71ff. AktG, weil sie hierin ein Mittel der Crashbewältigung sehen (vgl. Claussen, AG 1996, S. 481 (490); Kindl, DStR 1999, S. 1276 (1278); Kübler, AG-Sonderheft 8/1997, S. 48 (51); Posner, AG 1994, S. 312). Da Crashbewältigung nicht kontinuierlich stattfindet, lässt sich argumentieren, dass die Gesetzesbegründung wohl diesen Zweck des Erwerbs eigener Aktien trägt. Durch Art. 5 Abs. 4 MMVO wird klargestellt, dass der Handel zum Zwecke der Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten keinen Verstoß gegen das Verbot von Insidergeschäften oder das Verbot der Marktmanipulation darstellt. Zulässig bleibt darüber hinaus die Aufgabe des ursprünglichen Erwerbszwecks – sofern diese vom Ermächtigungsbeschluss gedeckt ist – und die Realisierung eines Buchgewinns, falls die Aufgabe des ursprünglichen Erwerbszwecks im Interesse der Gesellschaft geboten oder förderlich erscheint (vgl. Hüffer-AktG (2024), § 71, Rn. 19i; zudem Kruchen, AG 2014, S. 655 (658f.)).