Rn. 22

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Die Buchführungspflicht einer AG beginnt mit ihrem ersten buchungspflichtigen Geschäftsvorfall. I.d.R. dürfte dies die Aktienübernahme durch die Gesellschaftsgründer sein. Obwohl die AG erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister als juristische Person entstanden ist, findet durch die Regelungen des § 29 AktG bereits auf die Vor-AG Aktienrecht und somit auch § 91 AktG Anwendung (vgl. MünchKomm. AktG (2024), § 29, Rn. 4; Raiser/Veil (2015), § 10, Rn. 15; zur Unterscheidung der Gründungsphasen und dem jeweils anzuwendenden Recht auch Ballof (2001), Rn. 4872), so dass die Buchführungspflicht bereits vor der Eintragung in das Handelsregister mit dem ersten buchungspflichtigen Geschäfts­vorfall, der Übernahme der Gründungseinlage durch die Gründungsgesellschafter, beginnt (vgl. auch Beck HB-S (2021), Kap. D, Rn. 65ff.; Priester, BB 2001, S. 383 (388); Rodewald, BB 1993, S. 1693ff.).

 

Rn. 23

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Auch im Falle der Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder einer Liquidation bleibt die Buchführungspflicht bestehen. Sie wird jedoch kraft Gesetzes einem anderen Personenkreis zugeschrieben (vgl. HdR-E, AktG § 91, Rn. 30; zur Beendigung der AG auch Raiser/Veil (2015), § 22, Rn. 1ff.).

Die Pflicht zur Führung der erforderlichen Handelsbücher endet nicht mit der Eröffnung des Liquidationsverfahrens, sondern nach § 264 Abs. 3 AktG mit der Beendigung der Abwicklung (vgl. ADS (2023), § 238, Rn. 79), da die AG auch nach ihrer Auflösung ihre Kaufmannseigenschaft zunächst nicht verliert. Neben den externen RL-Pflichten treten zur Erfüllung der Innenverpflichtung der Rechenschaftslegung der Liquidatoren gegenüber den Gesellschaftern in der Liquidation verfahrensspezifische RL-Pflichten hinzu (vgl. Beck HB-S (2021), Kap. T, Rn. 12f.)

Die endgültige Löschung der Gesellschaft i. S. d. § 273 Abs. 1 AktG ist für die Beendigung der Buchführungspflicht jedoch nicht entscheidend (vgl. ADS (1997), § 91 AktG, Rn. 6; für die GmbH: Lutter/Hommelhoff (2023), § 41 GmbHG, Rn. 7). Eine unrechtmäßige Löschung im Handelsregister führt nicht zu einer Beendigung der Buchführungspflicht (vgl. HdR-E, HGB § 238, Rn. 10, m. w. N.).

Deubert jedoch weist darauf hin, dass ein faktischer Zwang zur Fortführung von Büchern bis zur endgültigen Löschung besteht. Dies begründet er über den Rechtsscheinschutz eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs durch § 5. Im Falle eines Rechtsstreits führt diese Vorschrift zu einer Beweislastumkehr – etwa ob der Vorlagepflichten des § 258, die den Zwang zur Fortführung der Bücher hervorruft (vgl. Beck HB-S (2021), Kap. M, Rn. 6; im Übrigen HB-GesR (2020/IV), § 25, Rn. 128).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge