Prof. Dr. Lutz Richter, Dr. Magdalena Kruczynski
Rn. 52
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Ein hoher Grad an Standardisierung bildet die Voraussetzung zur Durchführung von automatisierten Prüfungen. Dies führt jedoch z. T. zu erheblichen Eingriffen in das Buchungsverhalten. Diesen Umstand sollen die in der Taxonomie eingefügten Auffangpositionen, welche durch die Formulierung "nicht zuordenbar" und teilweise auch "ohne Zuordnung" erkennbar sind, verhindern und einen technischen sowie organisatorischen Einstieg in die elektronische Übermittlungspflicht nach § 5b EStG erleichtern (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855ff. (Rn. 19)). Beispielhaft können die Positionen "Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks, nicht zuordenbar" (vgl. HdR-E, Kap. 9, Rn. 50), "Umsatzerlöse ohne Zuordnung nach Umsatzsteuertatbeständen" sowie die für ausländische Betriebstätten geschaffenen Auffangpositionen (vgl. HdR-E, Kap. 9, Rn. 16) genannt werden (vgl. zu den Kategorien von Auffangpositionen Schäperclaus/Kruczynski, DB 2013, S. 2573 (2575f.)).
Die Nutzung von Auffangpositionen ist zulässig, sofern die durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung nicht ableitbar ist (vgl. BayLfSt/Finanzverwaltung NRW (2022), S. 12; zum Begriff der Ableitbarkeit HdR-E, Kap. 9, Rn. 48). In diesem Fall dürfen die Konten der Auffangposition zugeordnet und das Mussfeld mit dem NIL-Wert übermittelt werden. Eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung einer Position darf jedoch durch die Nutzung der Auffangpositionen nicht umgangen werden, da die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen uneingeschränkt auch für die E-Bilanz gelten (vgl. BMF, Schreiben vom 19.01.2010, IV C 6 – S 2133-b/0, BStBl. I 2010, S. 47 (Rn. 2)). Sofern die entsprechenden Werte vorhanden sind, besteht insofern zwischen der Nutzung der einschlägigen Mussfeldpositionen und der Auffangposition kein Wahlrecht, d. h. das Mussfeld geht stets der Auffangposition vor (vgl. BayLfSt/Finanzverwaltung NRW (2022), S. 12; Schumann/Arnold, DStZ 2011, S. 226 (234)).
Die derzeit vorhandenen Auffangpositionen werden durch die Finanzverwaltung stetig evaluiert. Auch wenn ihre Bedeutung im Zeitablauf abnehmen wird, werden sie auch künftig benötigt, um adäquate Übergänge auf neue Rechtssituationen zu ermöglichen (vgl. BayLfSt/Finanzverwaltung NRW (2022), S. 12).