Prof. Dr. Karlheinz Küting, Dr. Michael Reuter
Rn. 42
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Ausstehende, aber bereits eingeforderte Einlagen können – wirtschaftlich gesehen – als Forderungen gegenüber Anteilseignern betrachtet werden und sind grds. wie alle Forderungen zum Nominalbetrag anzusetzen. Erscheint die Einzahlung der ausstehenden Einlagen als nicht gesichert, sind Wertabschläge vorzunehmen. Hierbei gilt:
Rn. 43
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
(1) |
Passivische Pauschalwertberichtigungen wegen des allg. Kreditrisikos sind nicht erlaubt. Werden Abschläge bei den ausstehenden Einlagen wegen des allg. Kreditrisikos für notwendig erachtet, kommen allein aktivische Abschläge in Betracht. Die Bewertung von Einzelforderungen gegenüber bestimmten Anteilseignern unter dem Nennwert der Einlagen darf ebenfalls nur durch aktivische Wertabschläge erfolgen. |
Rn. 44
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
(2) |
Bei der Beurteilung eines etwaigen Abwertungserfordernisses bei ausstehenden Einlagen sind insbesondere die §§ 63 bis 66 AktG sowie die §§ 19 bis 25 GmbHG zu beachten. Danach ist zu berücksichtigen, dass "Aktionäre bzw. Gesellschafter, die ihrer Einzahlungspflicht nicht nachkommen, ihrer Aktien bzw. Gesellschaftsanteile für verlustig erklärt werden können, so daß eine anderweitige Verwertung der Anteile möglich ist" (Schwab, in: HWRev (1992), Sp. 392 (400)). Ein unabdingbares Abwertungserfordernis bei ausstehenden Einlagen wird nur angenommen werden können, soweit unter Berücksichtigung der einschlägigen Haftungsregelungen sowie der Möglichkeit der Kaduzierung (vgl. §§ 63ff. AktG, §§ 21ff. GmbHG) ein Ausfall der eingeforderten Beträge ernsthaft zu erwarten ist (vgl. Selchert (1997), S. 534f.). |
Rn. 45
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Je niedriger die ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kap. sind, umso höher sind die eingezahlten Beträge auf das gezeichnete Kap. und umgekehrt. Dieser Zusammenhang folgt aus dem Korrekturpostencharakter der ausstehenden Einlagen, die erst mit einer Saldierung des gezeichneten Kap. den tatsächlich eingezahlten Betrag des gezeichneten Kap. ergeben.
Werden nunmehr aktivische Abwertungen auf die eingeforderten Einlagen vorgenommen, könnte der Eindruck entstehen, dass entsprechende Teile des Kap. eingezahlt und nicht – wie tatsächlich – ausgefallen sind. Daher erfordert der Korrekturpostencharakter der ausstehenden Einlagen, dass "entweder der Nominalbetrag der abgewerteten ausstehenden Einlagen in der Bilanz vermerkt oder die Wertherabsetzung in einer Vorspalte der Bilanz ausgewiesen wird" (Selchert (1997), S. 534f.). Diese Angabepflicht kann zwar nicht wörtlich aus den Vorschriften des § 272 hergeleitet werden, gleichwohl gebietet dies die Generalnorm des § 264 Abs. 2.
Rn. 46
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Eine Abwertung nicht eingeforderter Einlagen ist – nicht zuletzt wegen der Pflicht zum passivischen Ausweis als Korrekturposten zum EK gemäß § 272 Abs. 1 Satz 2 – nicht möglich. Erst wenn die Einlagen eingefordert wurden und damit echte VG repräsentieren, stellt sich auch die Frage einer Abwertung, sofern ihre Einbringung gefährdet sein sollte.