Rn. 12
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Der Inhalt der abschließenden Feststellungen ist in § 259 Abs. 2 bis 4 AktG erschöpfend geregelt. Eine Aufnahme der die erweiterte Berichtspflicht auslösenden Umstände in die abschließenden Feststellungen kommt deshalb grds. nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn i. R.d. erweiterten Berichtspflicht auf Umstände hinzuweisen ist, die die Nichtigkeit des JA zur Folge haben können (vgl. ADS (1997), § 259 AktG, Rn. 12). Derartige Umstände sind im Sonderprüfungsbericht dokumentiert; ein darüber hinaus bestehendes Bedürfnis auf die Nichtigkeit in herausgehobener Weise i. R.d. abschließenden Feststellungen hinzuweisen, hat der Gesetzgeber nicht gesehen. Es bleibt somit grds. dem Leser des Prüfungsberichts überlassen, die zutreffenden Schlussfolgerungen aus den i. R.d. erweiterten Berichtspflicht getroffenen Feststellungen des Sonderprüfers zu ziehen.
Rn. 13
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Einzig für den Fall, dass die Feststellung einer Überbewertung mit einer bei anderen Bilanzposten bestehenden Unterbewertung zusammentrifft, wird eine besondere Hinweispflicht des Sonderprüfers auf die Überbewertung bejaht (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 259, Rn. 3; KK-AktG (2009), § 259, Rn. 10; MünchKomm. AktG (2021), § 259, Rn. 7, sogar weitergehend für eine grds. Hinweispflicht auf Überbewertungen i. R.d. abschließenden Feststellungen; a. A. AktG-Großkomm. (2021), § 259, Rn. 14; KK-AktG (2017), § 259, Rn. 10). Zutreffend wird darauf hingewiesen, dass mit den abschließenden Feststellungen wegen einer Unterbewertung von Bilanzposten zunächst die Erwartung der Aktionäre auf eine erhöhte Gewinnausschüttung entstehen wird. Diese Erwartung ist jedoch dann fehlerhaft, wenn das Ergebnis aufgrund der bei einem anderen Bilanzposten festgestellten Überbewertung zu korrigieren ist. In diesem Fall sollte zur Klarstellung durch den Sonderprüfer i. R.d. abschließenden Feststellungen betreffend die Unterbewertung eines Bilanzpostens auch auf die Überbewertung von anderen Bilanzposten und die dadurch eintretende Nichtigkeit des JA hingewiesen werden. Die Frage nach einem herausgehobenen Hinweis auf Überbewertungen stellt sich freilich nicht, falls diese Überbewertung innerhalb eines Bilanzpostens, bei dem der Sonderprüfer auch bereits eine Unterbewertung gefunden hat, festgestellt wird und die Unterbewertung in der Summe nicht von einer Überbewertung überkompensiert wird. Aufgrund der Verrechnung von Über- und Unterbewertung (vgl. HdR-E, AktG § 258, Rn. 36) und dem Ausweis einer Saldogröße, die – im Fall einer per Saldo bestehenden Unterbewertung – zum Gegenstand einer abschließenden Feststellung wird, kann eine fehlerhafte Erwartung auf eine erhöhte Gewinnausschüttung nicht erzeugt werden. In gleicher Weise kann ein besonderer Hinweis auf eine Überbewertung i. R.d. abschließenden Feststellungen unterbleiben, wenn neben der Überbewertung eine nicht unwesentliche Unterbewertung nicht festgestellt wird. Eine Gewinnerhöhung aufgrund der Korrektur von Unterbewertungen kann dann nämlich nicht erfolgen, so dass es nicht zu einer erhöhten Gewinnausschüttung kommen kann, obwohl eine Überbewertung bei anderen Bilanzposten besteht (vgl. ADS (1997), § 259 AktG, Rn. 14).