Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Boris Hippel
Rn. 73
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Das MU, in dessen KA das TU einbezogen wird, das die Erleichterungen des § 264 Abs. 3 in Anspruch nimmt, ist im Fall eines einstufigen Konzerns zwangsläufig auch das UN, das die Einstandspflicht für Verpflichtungen des TU hat. Hierbei ist die Einstandspflicht des MU mit der Informationsfunktion des KA dieses MU verknüpft. D.h., möglichen Gläubigern des TU dient der offengelegte KA des MU zur Information parallel zu der Einstandspflicht des MU. Dadurch lässt sich beurteilen, welchen Wert die Einstandspflicht hat.
Rn. 74
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Bei mehrstufigen Konzernen bedeutet dies, dass auch hier eine Identität zwischen dem indirekten MU, das den KA aufstellt, und dem UN, das die Einstandspflicht hat, bestehen muss (vgl. ebenso AKEU, DB 1999, S. 493 (495); Beck Bil-Komm. (2022), § 264 HGB, Rn. 180; ADS (2001), § 264, Rn. 47f.; a. A. Dörner/Wirth, DB 1998, S. 1525 (1526f.)). Die Einstandspflicht kann entweder direkt zwischen dem indirekten MU und dem TU bestehen oder durch eine Kette von Verlustübernahmeverpflichtungen auf jeder Konzernstufe (vgl. ADS (2001), § 264, Rn. 22ff.). Bei den folgenden Beispielen ist daher eine Inanspruchnahme der Erleichterungen des § 264 Abs. 3 durch die C-GmbH zulässig:
Beispiel (1):
A-GmbH KA |
B-GmbH Verlustübernahme durch A-GmbH |
C-GmbH Verlustübernahme durch B-GmbH |
Beispiel (2):
A-GmbH KA |
B-GmbH |
C-GmbH Verlustübernahme durch A-GmbH |
Bei beiden Beispielen ist es unerheblich, ob es sich bei der A- und B-GmbH um ein in- oder ausländisches UN handelt. In Beispiel (2) gilt die Formulierung des § 264 Abs. 3 Satz 1 nicht in Bezug auf das direkte MU (B-GmbH), sondern auf das MU, das den KA aufstellt (A-GmbH).
Bei der gemäß § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 lit. b) nach § 325 Abs. 1 bis 1b offenzulegenden Erklärung zur Verlustübernahme ist bei Beispiel (1) darauf hinzuweisen, dass die Einstandspflicht der A-GmbH indirekt über mehrere Konzernstufen erfolgt (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 264 HGB, Rn. 206). Eine Nennung aller zwischengeschalteten Konzern-UN ist aber nicht notwendig.