a) Einführung
Rn. 27
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Eine weitere Form der Kap.-Rücklage ist in § 42 Abs. 2 GmbHG geregelt, nämlich die Kap.-Rücklage für eingeforderte Nachschüsse. Der nachzuschießende Betrag ist als "Eingeforderte Nachschüsse" auf der Aktivseite auszuweisen. Ein entsprechender Betrag ist als "Kapitalrücklage" gesondert auszuweisen.
Rn. 28
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Das GmbH-Recht kennt keine gesetzliche Nachschusspflicht. In § 26 Abs. 1 GmbHG ist lediglich die Möglichkeit vorgesehen, eine Ermächtigung zur Begründung von Nachschusspflichten statutarisch zu verankern. Solche statutarisch vorgesehenen Nachschusspflichten sind in praxi von geringer Bedeutung. Sieht die Satzung eine Nachschusspflicht vor, kommt die Aktivierung einer Nachschussforderung nur unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:
(1) |
Die Gesellschafter müssen die Einforderung des Nachschusses vor dem BilSt beschlossen haben (vgl. § 26 Abs. 1 GmbHG). |
(2) |
Die zum Nachschuss verpflichteten Gesellschafter dürfen sich von der Nachschusspflicht nicht dadurch befreien können (Abandonrecht), dass sie ihren "Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Befriedigung aus demselben zur Verfügung" stellen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 GmbHG; vgl. zu Einzelheiten §§ 27f. GmbHG). |
b) Bilanzausweis
Rn. 29
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Sind genannte Voraussetzungen erfüllt, ist hinsichtlich der Höhe des zu aktivierenden Betrags die wirtschaftliche Lage der einzelnen Schuldner des Nachschussanspruchs jeweils gesondert zu würdigen (evtl.: Wertberichtigung).
Rn. 30
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Ein dem aktivierten Betrag (Ausweis unter der Bezeichnung "Eingeforderte Nachschüsse" unter dem Posten "Forderungen und sonstige VG"; vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 GmbHG) entsprechender Betrag ist gesondert auf der Passivseite in dem Posten "Kapitalrücklage" auszuweisen (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 3 GmbHG). Aktivierter Nachschussanspruch und Kap.-Rücklage müssen sich der Höhe nach entsprechen. Die Gesellschafter dürfen hiervon nicht abweichen. Die Bezeichnung für diesen gesonderten passivischen Ausweis ist durch das Gesetz nicht vorgeschrieben. Es empfiehlt sich die Bezeichnung "Nachschusskapital" bzw. "Kapitalrücklage aus Nachschüssen" (vgl. Rowedder-GmbHG (2022), § 42, Rn. 15). Die Rücklage ist qua Gesetz (vgl. § 42 Abs. 2 GmbHG) zu bilden und daher gemäß § 270 Abs. 1 schon bei der Aufstellung des JA durch die Geschäftsführer unbeschadet sonstiger Kompetenzregelungen zur Bildung von Rücklagen anzusetzen; sie entfaltet damit ähnliche Wirkungen wie sonst die gesetzliche Rücklage.
c) Verwendung
Rn. 31
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Sind die Nachschüsse an die Gesellschaft geleistet, sieht § 30 Abs. 2 GmbHG ein begrenztes Auflösungsverbot für die Rücklage vor: "Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlusts am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden" (§ 30 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Die Rückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht worden ist; weitere Besonderheiten gelten, falls Nachschüsse eingefordert sind, bevor das Stammkap. vollständig eingezahlt ist (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 2f. und § 28 Abs. 2 GmbHG).
Die Rücklage kann zur Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwandt werden.